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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33032

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Beschluss02.05.2023Bayerischer Verwaltungsgerichtshof24 CS 23.318
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss27.01.2023, AN 16 S 23.36
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.05.2023

Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse nach einfacher Versendung einer Waffe in einem Karton mittels DHLVorliegen einer waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit

Wird eine Waffen in einem Karton mittels DHL versendet, ohne dass auf den Inhalt hingewiesen wird, so begründet dies eine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit, welche den Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse rechtfertigt. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2022 widerrief die zuständige Behörde mit sofortiger Wirkung die waffen­recht­lichen Erlaubnisse, weil der Inhaber einer Waffen­be­sitzkarte eine halbau­to­ma­tische Büchse zerlegt in einem Karton durch DHL an einem gewerblichen Waffenhändler versandt hatte. Die Einzelteile lagen lose und mit ein wenig zerknülltem Zeitungs- und Backpapier im Karton. Das Paket wurde beim Versand beschädigt und musste neu verpackt werden. Dabei kam der Verschluss der Waffe abhanden. Zudem wurde das Paket vom Paketboten nicht dem Waffenhändler übergeben, sondern an seine Mutter. Der Waffenbesitzer beantragte gegen den Widerruf Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Ansbach wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Waffenbesitzers.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffen­recht­lichen Erlaubnisse

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da es an der waffen­recht­lichen Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers fehle.

Unzureichender Paketversand der Waffe

Der Waffenbesitzer habe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs gegen § 34 Abs. 1 WaffG verstoßen. Zwar sei der Versand von Waffen in Deutschland nicht verboten. Der Waffenbesitzer hätte aber den Transporteur anweisen müssen, das Paket nur an die berechtigte Person nach Prüfung ihrer waffen­recht­lichen Legitimation auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten Ersatzempfänger auszuschließen. Zudem habe der Waffenbesitzer nicht die ordnungsgemäße Beförderung gemäß § 34 Abs. 2 WaffG sichergestellt. Es sei zu beachten, dass Pakete beim Transport immer wieder beschädigte werden können und dadurch der Inhalt verloren gehen könne bzw. der Inhalt durch Dritte ersichtlich werde.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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