Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.05.2023
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach einfacher Versendung einer Waffe in einem Karton mittels DHLVorliegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
Wird eine Waffen in einem Karton mittels DHL versendet, ohne dass auf den Inhalt hingewiesen wird, so begründet dies eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, welche den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2022 widerrief die zuständige Behörde mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse, weil der Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine halbautomatische Büchse zerlegt in einem Karton durch DHL an einem gewerblichen Waffenhändler versandt hatte. Die Einzelteile lagen lose und mit ein wenig zerknülltem Zeitungs- und Backpapier im Karton. Das Paket wurde beim Versand beschädigt und musste neu verpackt werden. Dabei kam der Verschluss der Waffe abhanden. Zudem wurde das Paket vom Paketboten nicht dem Waffenhändler übergeben, sondern an seine Mutter. Der Waffenbesitzer beantragte gegen den Widerruf Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Waffenbesitzers.
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da es an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers fehle.
Unzureichender Paketversand der Waffe
Der Waffenbesitzer habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gegen § 34 Abs. 1 WaffG verstoßen. Zwar sei der Versand von Waffen in Deutschland nicht verboten. Der Waffenbesitzer hätte aber den Transporteur anweisen müssen, das Paket nur an die berechtigte Person nach Prüfung ihrer waffenrechtlichen Legitimation auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten Ersatzempfänger auszuschließen. Zudem habe der Waffenbesitzer nicht die ordnungsgemäße Beförderung gemäß § 34 Abs. 2 WaffG sichergestellt. Es sei zu beachten, dass Pakete beim Transport immer wieder beschädigte werden können und dadurch der Inhalt verloren gehen könne bzw. der Inhalt durch Dritte ersichtlich werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)