21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 6020

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Urteil19.03.2008Verwaltungsgericht Aachen6 K 1511/07
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil19.03.2008

Entzug der Waffen­be­sitzkarte bei jahrelanger Inaktivität eines Sportschützen zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat die Klage eines Sportschützen gegen den Widerruf einer waffen­recht­lichen Erlaubnis abgewiesen.

Der Kläger, früher Leiter einer Krimi­na­l­po­li­zei­behörde, hatte die Erlaubnis im Jahre 1989 mit der Begründung beantragt, er trainiere als aktiver Sportschützer regelmäßig in einem Polizei-Schieß­sport­verein. Der Revolver wurde entsprechend in eine Waffen­be­sitzkarte eingetragen. Nachdem der Kläger 2005 in den Kreis des beklagten Landrats gezogen war, forderte dieser von dem Kläger einen Nachweis darüber, dass er einem Schieß­sport­verein angehöre und regelmäßig - mindestens 18-mal im Jahr - den Schießsport ausübe. Diesen Nachweis erbrachte der Kläger nicht. Daraufhin widerrief der beklagte Landrat die waffen­rechtliche Erlaubnis für den Revolver.

Dies ist nach Ansicht der 6. Kammer zu Recht geschehen: Das für den Waffenbesitz erforderliche Bedürfnis des Klägers sei entfallen. § 14 des Waffengesetzes setze voraus, dass ein Sportschütze Mitglied in einem anerkannten Schieß­sport­verband sei und regelmäßig den Schießsport ausübe. Er müsse dabei nicht nach einem festen Plan betrieben werden. Allerdings seien völlig unregelmäßige Trainingszeiten und gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen unvereinbar. Sein Bedürfnis für den Waffenbesitz sei jedenfalls dann dauerhaft entfallen, wenn er - wie im Falle des Klägers - keinem Schieß­sport­verband angehöre und seit mehreren Jahren den Schießsport nicht mehr aktiv betreibe. Erst recht bestehe es dann nicht mehr, wenn der Waffenbesitzer - wie hier - trotz eines entsprechenden behördlichen Hinweises auf diese Rechtslage nicht sofort einem Schieß­sport­verein beitrete und den Schießsport wieder aktiv betreibe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 24.04.2008

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