Dokument-Nr. 4902
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Verwaltungsgericht Minden Gerichtsbescheid14.09.2007
Entzug der Waffenbesitzkarte auch nach Verkehrsdelikt möglichTrunkenheit am Steuer beweist waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Eingriffs in den Schienenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit ist geeignet, den Widerruf der Waffenbesitzkarten zu rechtfertigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.
Der Kläger war trotz 2,34 Promille Blutalkohol in Bielefeld-Quelle Auto gefahren, um Pizza zu holen. Dabei umfuhr er die geschlossenen Halbschranken eines Bahnübergangs, so dass es zur Kollision mit einem Zug kam. Nach der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers, der im Kreis Gütersloh wohnt, hatte die Kreispolizeibehörde Gütersloh seine Waffenbesitzkarten widerrufen. Der Vorfall zeige die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Gegen den Widerruf wandte der Kläger ein, man habe ihm zwischenzeitlich seine Fahrerlaubnis wiedererteilt. Daraus folge schon, dass er frei von charakterlichen Mängeln sei, so dass eine Ausnahme vom Regelfall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vorliege.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung von 80 Tagessätzen zu je 40,00 € sei von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit regelmäßig auszugehen. Ein Ausnahmefall komme hier nicht in Betracht. Eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille stelle kein Bagatelldelikt dar und lasse den Schluss auf eine Alkoholgewöhnung zu. Der Kläger habe sich auch nicht in einer Notsituation befunden, sondern lediglich Pizza holen wollen. Dass dem Kläger zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden sei, sei unerheblich, weil die waffenrechtliche Zuverlässigkeit eine andere Wertung erfordere als die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 25.09.2007
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