18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Minden Gerichtsbescheid14.09.2007

Entzug der Waffen­be­sitzkarte auch nach Verkehrsdelikt möglichTrunkenheit am Steuer beweist waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit

Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Eingriffs in den Schienenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung infolge Trunkenheit ist geeignet, den Widerruf der Waffen­be­sitz­karten zu rechtfertigen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

Der Kläger war trotz 2,34 Promille Blutalkohol in Bielefeld-Quelle Auto gefahren, um Pizza zu holen. Dabei umfuhr er die geschlossenen Halbschranken eines Bahnübergangs, so dass es zur Kollision mit einem Zug kam. Nach der straf­recht­lichen Verurteilung des Klägers, der im Kreis Gütersloh wohnt, hatte die Kreis­po­li­zei­behörde Gütersloh seine Waffen­be­sitz­karten widerrufen. Der Vorfall zeige die waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit des Klägers. Gegen den Widerruf wandte der Kläger ein, man habe ihm zwischen­zeitlich seine Fahrerlaubnis wiedererteilt. Daraus folge schon, dass er frei von charakterlichen Mängeln sei, so dass eine Ausnahme vom Regelfall der waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit vorliege.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Bei einer straf­recht­lichen Verurteilung von 80 Tagessätzen zu je 40,00 € sei von der waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit regelmäßig auszugehen. Ein Ausnahmefall komme hier nicht in Betracht. Eine Fahrt mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,34 Promille stelle kein Bagatelldelikt dar und lasse den Schluss auf eine Alkohol­ge­wöhnung zu. Der Kläger habe sich auch nicht in einer Notsituation befunden, sondern lediglich Pizza holen wollen. Dass dem Kläger zwischen­zeitlich die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden sei, sei unerheblich, weil die waffen­rechtliche Zuverlässigkeit eine andere Wertung erfordere als die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 25.09.2007

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