Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte bei der Oberbürgermeisterin der beigeladenen Stadt Gießen eine Demonstration mit dem Motto "Tanzen gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertagen" für Karfreitag, den 6. April 2012, 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, auf dem Kirchenplatz in Gießen angemeldet.
Das Regierungspräsidium zog das Verfahren als Aufsichtsbehörde an sich und untersagte die angemeldete Kundgebung am 3. April 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Hinweis auf die Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG), nach denen am Karfreitag öffentliche Tanzveranstaltungen und solche Veranstaltungen verboten seien, die dem ersten Charakter dieses Feiertages nicht Rechnung trügen. Einen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 5. April 2012 ab. Das vom Kläger angerufene Bundesverfassungsgericht lehnte dessen Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf den nicht ausgeschöpften Rechtsweg ab, da dem Kläger die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung gestanden hätte.
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger die Feststellung, dass die Verfügung rechtswidrig war, um dies bei der Anmeldung zukünftiger gleichartiger Veranstaltungen den Behörden entgegenhalten zu können.
Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Wie schon im Eilverfahren – dort allerdings nach der notwendigerweise nur kursorischen Prüfung – stellte das Gericht fest, dass das Verbot der Kundgebung rechtmäßig war. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich maßgeblich auf seine durch Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit berufen hatte, stelle das HFeiertagsG eine verfassungsrechtlich zulässige Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, da es sich um ein so genanntes allgemeines, also nicht auf die Verhinderung einer bestimmten Meinungsäußerung abzielendes Gesetz handele. Im Übrigen sei Art. 8 GG, der die Versammlungsfreiheit schütze, hier die einschlägige Verfassungsnorm. Auch insoweit unterliege das HFeiertagsG aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn das HFeiertagsG setze nur den durch Art. 140 Grundgesetz vorgegebenen objektivrechtlichen Schutzauftrag für Sonn- und Feiertage um und schütze damit die durch das Grundgesetz gewährleistete Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit der – in diesem Fall christlichen – Gläubigen. Dem stehe die so genannte "negative Bekenntnisfreiheit" des Klägers nicht entgegen, da er durch das HFeiertagsG nicht zu einem bestimmten Glaubensbekenntnis gezwungen, sondern ihm lediglich Rücksicht auf diejenigen abverlangt werde, die ihrem Glauben entsprechend die vom HFeiertagsG geschützten Feiertage begehen wollen. In Anbetracht des Anteils der Bevölkerung, der sich zum christlichen Glauben bekenne von etwa 2/3 gebe es auch derzeit keinen Anlass, an der Berechtigung der Regelungen im HFeiertagsG zu zweifeln.
Das Kundgabemittel des Tanzes als Ausdruck des Protests gegen den Normbefehl des § 8 HFeiertagsG sei - jedenfalls in der beabsichtigten Form - mit dem gesetzlich normierten ernsten Charakter des Karfreitags nicht zu vereinbaren. Die - politische - Forderung nach der Novellierung eines Normbefehls legitimiere nicht dessen Verletzung. Ein milderes Mittel als das Verbot habe nicht zur Verfügung gestanden. Möglichkeiten, durch geeignete Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes das kommunikative Anliegen des Antragstellers mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eines jedenfalls nicht unerheblichen Bevölkerungsanteils vor dem objektivrechtlich bestehenden staatlichen Schutzauftrag in praktische Konkordanz zu bringen, seien nicht erkennbar. Der Normgeber wolle die Bevölkerung am Karfreitag nicht mit einer Kundgabe wie der vom Antragsteller beabsichtigten konfrontieren.
Auch den Einwand des Klägers, die Behörden hätten ihn auf andere Möglichkeiten zur Durchführung seiner Veranstaltung verweisen können, wies das Gericht zurück. Der Veranstalter habe es allein in der Hand zu bestimmen, wie eine Veranstaltung durchgeführt werden solle und müsse dies daher auch selbst entscheiden. Dies sei, so das Gericht, bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Eine Beratungspflicht der Behörden gebe es nicht.
(1) Am Karfreitag von Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:
1. öffentliche Tanzveranstaltungen
[...]
3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;
[...]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) [...].
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online