21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil25.10.2012

Verbot einer Tanzver­an­staltung am Karfreitag war rechtmäßigHessisches Feiertagsgesetz stellt verfas­sungs­rechtlich zulässige Schranke für Kundgebung dar

Die Verbots­ver­fügung des Regie­rungs­prä­sidiums Gießen vom 3. April 2012, mit dem eine angemeldete "Tanzdemo" unter dem Motto "Tanzen gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertagen" verboten worden war, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte bei der Oberbür­ger­meisterin der beigeladenen Stadt Gießen eine Demonstration mit dem Motto "Tanzen gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertagen" für Karfreitag, den 6. April 2012, 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, auf dem Kirchenplatz in Gießen angemeldet.

Regie­rungs­prä­sidium untersagt angemeldete Kundgebung

Das Regie­rungs­prä­sidium zog das Verfahren als Aufsichts­behörde an sich und untersagte die angemeldete Kundgebung am 3. April 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Hinweis auf die Regelungen des Hessischen Feier­tags­ge­setzes (HFeiertagsG), nach denen am Karfreitag öffentliche Tanzver­an­stal­tungen und solche Veranstaltungen verboten seien, die dem ersten Charakter dieses Feiertages nicht Rechnung trügen. Einen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 5. April 2012 ab. Das vom Kläger angerufene Bundes­ver­fas­sungs­gericht lehnte dessen Verfas­sungs­be­schwerde unter Hinweis auf den nicht ausgeschöpften Rechtsweg ab, da dem Kläger die Beschwerde zum Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zur Verfügung gestanden hätte.

Kläger hält Unter­sa­gungs­ver­fügung für rechtswidrig

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger die Feststellung, dass die Verfügung rechtswidrig war, um dies bei der Anmeldung zukünftiger gleichartiger Veranstaltungen den Behörden entgegenhalten zu können.

Feiertagsgesetz schützt Glaubens-, Gewissens- und Bekennt­nis­freiheit der Gläubigen

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Wie schon im Eilverfahren – dort allerdings nach der notwen­di­gerweise nur kursorischen Prüfung – stellte das Gericht fest, dass das Verbot der Kundgebung rechtmäßig war. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich maßgeblich auf seine durch Art. 5 GG garantierte Meinungs­freiheit berufen hatte, stelle das HFeiertagsG eine verfas­sungs­rechtlich zulässige Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, da es sich um ein so genanntes allgemeines, also nicht auf die Verhinderung einer bestimmten Meinung­s­äu­ßerung abzielendes Gesetz handele. Im Übrigen sei Art. 8 GG, der die Versammlungsfreiheit schütze, hier die einschlägige Verfassungsnorm. Auch insoweit unterliege das HFeiertagsG aber keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Denn das HFeiertagsG setze nur den durch Art. 140 Grundgesetz vorgegebenen objek­ti­v­recht­lichen Schutzauftrag für Sonn- und Feiertage um und schütze damit die durch das Grundgesetz gewährleistete Glaubens-, Gewissens- und Bekennt­nis­freiheit der – in diesem Fall christlichen – Gläubigen. Dem stehe die so genannte "negative Bekennt­nis­freiheit" des Klägers nicht entgegen, da er durch das HFeiertagsG nicht zu einem bestimmten Glaubens­be­kenntnis gezwungen, sondern ihm lediglich Rücksicht auf diejenigen abverlangt werde, die ihrem Glauben entsprechend die vom HFeiertagsG geschützten Feiertage begehen wollen. In Anbetracht des Anteils der Bevölkerung, der sich zum christlichen Glauben bekenne von etwa 2/3 gebe es auch derzeit keinen Anlass, an der Berechtigung der Regelungen im HFeiertagsG zu zweifeln.

Milderes Mittel als Verbot stand nicht zur Verfügung

Das Kundgabemittel des Tanzes als Ausdruck des Protests gegen den Normbefehl des § 8 HFeiertagsG sei - jedenfalls in der beabsichtigten Form - mit dem gesetzlich normierten ernsten Charakter des Karfreitags nicht zu vereinbaren. Die - politische - Forderung nach der Novellierung eines Normbefehls legitimiere nicht dessen Verletzung. Ein milderes Mittel als das Verbot habe nicht zur Verfügung gestanden. Möglichkeiten, durch geeignete Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versamm­lungs­ge­setzes das kommunikative Anliegen des Antragstellers mit der Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit eines jedenfalls nicht unerheblichen Bevöl­ke­rungs­anteils vor dem objek­ti­v­rechtlich bestehenden staatlichen Schutzauftrag in praktische Konkordanz zu bringen, seien nicht erkennbar. Der Normgeber wolle die Bevölkerung am Karfreitag nicht mit einer Kundgabe wie der vom Antragsteller beabsichtigten konfrontieren.

Art der Durchführung der Veranstaltung liegt in den Händen des Veranstalters

Auch den Einwand des Klägers, die Behörden hätten ihn auf andere Möglichkeiten zur Durchführung seiner Veranstaltung verweisen können, wies das Gericht zurück. Der Veranstalter habe es allein in der Hand zu bestimmen, wie eine Veranstaltung durchgeführt werden solle und müsse dies daher auch selbst entscheiden. Dies sei, so das Gericht, bereits durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht geklärt. Eine Beratungs­pflicht der Behörden gebe es nicht.

Hessisches Feiertagsgesetz

§ 8

(1) Am Karfreitag von Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:

1. öffentliche Tanzver­an­stal­tungen

[...]

3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;

[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berich­t­er­stattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) [...].

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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