21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss05.04.2012

VG Gießen lehnt Eilantrag gegen Kundge­bungs­verbot am Karfreitag abHessisches Feiertagsgesetz steht der Versammlung entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den einstweiligen Rechts­schutz­antrag des Anmelders der für Karfreitag geplanten Demonstration "Gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertagen" abgelehnt. Der Antrag richtete sich gegen die Verbots­ver­fügung des Regie­rungs­prä­sidiums Gießen vom 03.04.2012.

In der Entscheidung heißt es, dass die Rechtmäßigkeit der Verbots­ver­fügung des Regie­rungs­prä­sidiums keinen ernstlichen Zweifeln unterliege.

Hessischen Feier­tags­ge­setzes untersagt Aufzüge an Karfreitag

§ 8 Absatz 1 Nr. 3 des Hessischen Feier­tags­ge­setzes, wonach am Karfreitag öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesem Feiertag entsprechenden ernsten Charakter tragen, verboten seien, stehe der Versammlung entgegen. Jede Veranstaltung - auch unter dem Privileg einer Versammlung -, die diesem ernsten Charakter des Karfreitags nicht Rechnung trüge, stelle sich ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Störung der öffentlichen Sicherheit dar.

Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit gilt nicht schrankenlos

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit stehe nicht entgegen, weil dies nach dem Schran­ken­vor­behalt des Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), nach dem für Versammlungen unter freiem Himmel das Versamm­lungsrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann, eingeschränkt werden könne. Das Kundgabemittel des Tanzes als Ausdruck des Protests gegen den Normbefehl des § 8 des Hessischen Feier­tags­ge­setzes sei - jedenfalls in der beabsichtigten Form - mit dem gesetzlich normierten ernsten Charakter des Karfreitags nicht zu vereinbaren. Die - politische - Forderung nach der Novellierung eines Normbefehls legitimiere nicht dessen Verletzung. Ein milderes Mittel als das Verbot habe nicht zur Verfügung gestanden. Möglichkeiten, durch geeignete Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versamm­lungs­ge­setzes das kommunikative Anliegen des Antragstellers mit der Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit eines jedenfalls nicht unerheblichen Bevöl­ke­rungs­anteils vor dem objek­ti­v­rechtlich bestehenden staatlichen Schutzauftrag in praktische Konkordanz zu bringen, seien nicht erkennbar. Der Normgeber wolle die Bevölkerung am Karfreitag nicht mit einer Kundgabe wie der vom Antragsteller beabsichtigten konfrontieren.

Gesetzliche Grundlagen

Hessisches Feiertagsgesetz

§ 8

(1) Am Karfreitag von Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:

…3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen; …

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge Versamm­lungs­gesetz

§ 15

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. …

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Gießen (pm/pt)

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