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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil09.10.2019

Tarot­kar­tenlegen ist keine StraßenkunstUntersagung von nicht genehmigten Wahr­sager­tätigkeiten auf öffentlichen Straßen zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat entschieden, dass die Stadt Freiburg das Tarot­kar­tenlegen auf den Straßen der Innenstadt verbieten darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte - zunächst an einem tragbaren Stand - in der Freiburger Innenstadt regelmäßig Tarotkarten gelegt, ohne hierfür eine Erlaubnis beantragt zu haben. Er gab an, dass er interessierten Passanten mit den Karten helfe, ihre eigene Intuition sprechen zu lassen. Er zelebriere das Kartenlegen und lasse in seinem langen schwarzen Mantel an seinem Klapptisch mit zwei Hockern eine Schau­spie­l­at­mo­sphäre entstehen. Die Stadt untersagte ihm seine Wahrsa­ger­tä­tigkeit.

Tarot­kar­tenlegen fällt nicht unter freigestellte Straßenkunst

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg erklärte dies für rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Tarot­kar­tenlegen auf öffentlichen Straßen in Freiburg ohne Erlaubnis nicht zulässig sei. Das Kartenlegen gehöre nicht zum - erlaubnisfreien - Gemeingebrauch der Straße, deren Hauptzweck in der Fortbewegung liege. Auch sei der Kläger nicht nach dem Merkblatt der Stadt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen von der Erlaub­nis­pflicht freigestellt. Dabei ließ das Gericht im Ergebnis offen, ob die Wahrsa­ger­tä­tigkeit in der konkreten Form, wie sie der Kläger anbietet, von der Kunstfreiheit nach dem Grundgesetz geschützt ist. Das Tarot­kar­tenlegen falle jedenfalls nicht unter die im Merkblatt freigestellte Straßenkunst.

Bei Straßenkunst stehe eine besondere Wechsel­be­ziehung zwischen dem künstlerischen Schaffen und der Öffentlichkeit im Vordergrund. Die Bedeutung von Publikum könne sich dazu aus dem Zuschauen oder einer aktiven Beteiligung ergeben. Die reine Gewinnung neuer Kunden oder die Sichtbarkeit einer Tätigkeit als solche, die der Kläger betone, sei nicht ausreichend. Das Tarot­kar­tenlegen erstrebe die Herstellung einer Beziehung zum jeweiligen Kunden, bei der die Beobachtung oder Teilnahme der Öffentlichkeit im Grundsatz sogar störend sei.

Nur darstellende Kunst von Erlaub­nis­pflicht freigestellt

Überdies habe die Stadt mit ihrem Merkblatt nicht jegliche Straßenkunst von einer Erlaub­nis­pflicht freigestellt, sondern nur darstellende Kunst, die von Passanten eher beiläufig - im Vorübergehen oder kurze Zeit stehenbleibend - angeschaut werden könne. Das Kartenlegen dauere aber bis zu einer Stunde pro Person und solle vom Publikum vor allem deshalb wahrgenommen werden, um weitere Kunden zu werben.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online (pm/kg)

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