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Dokument-Nr. 27796

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss22.05.2019

Tarot­kar­tenlegen auf öffentlicher Straße bedarf Sonder­nutzungs­erlaubnisTätigkeit kann nicht als Straßenkunst eingestuft werden

Der Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass das Tarot­kar­tenlegen auf einer öffentlichen Straße keine Straßenkunst ist und einer Sonder­nutzungs­erlaubnis bedarf.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls möchte im öffentlichen Straßenraum der Stadt Freiburg für Passanten Tarotkarten legen, sei es unter Verwendung eines kleinen Klapptischs und zweier Klappstühle, sei es schlicht mit einem Pappschild auf der Straße sitzend. Er meinte, diese Tätigkeit sei nach dem "Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen" der Stadt Freiburg als Straßenkunst erlaubnisfrei zulässig.

Grund­recht­licher Schutz der Kunstfreiheit zwingt in der Regel nicht zu Gestattung erlaubnisfreien Straßenkunst

Insbesondere in den achtziger Jahren war die Frage, ob Straßenkunst erlaubnisfrei ist oder einer straßen­recht­lichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, rechtlich und gesell­schaftlich sehr umstritten. Im Jahr 1989 entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, dass der grundrechtliche Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 GG nicht dazu zwinge, Straßenkunst erlaubnisfrei zu gestatten, jedoch in aller Regel ein Anspruch auf Erteilung der Sonder­nut­zungs­er­laubnis bestehe, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergebe, das die straßen­künst­le­rische Darbietung weder die geschützten Rechte der Verkehrs­teil­nehmer noch das Recht auf Anlie­ger­ge­brauch noch der Schutz der Gesundheit im Falle erheblicher Geräu­schim­mis­sionen ernstlich beeinträchtigt würde (Urteil vom 9. November 1989 - BVerwG 7 C 81/88). Die Stadt Freiburg hat im Februar 2004 in ihrem Merkblatt Straßenkunst und Straßenmusik unter bestimmten Bedingungen erlaubt (www.freiburg.de/servicebw/Merkblatt_Strassenmusik_und_Strassenkunst.pdf).

Vom Antragsteller begehrte Nutzung stellt erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung dar

Der auf vorläufige Feststellung der Erlaub­nis­freiheit gerichtete Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb beim Verwal­tungs­ge­richtshof ohne Erfolg. Nach Auffassung des für das Straßenrecht zuständigen 5. Senats fehle es an einem Anspruch auf eine solche Anordnung. Die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit falle nicht unter den straßen­recht­lichen Gemeingebrauch, weil sie nicht in erster Linie der Ortsveränderung diene. Es sei auch keine Widmung der öffentlichen Straßen der Stadt Freiburg dahingehend ersichtlich, dass Tarot­kar­tenlegen dem Gemeingebrauch zugeschlagen werde. Ferner sei nicht erkennbar, dass Tarot­kar­tenlegen auf öffentlichen Straßen der Stadt Freiburg ortsüblich sei. Damit handele es sich bei der vom Antragsteller begehrten Nutzung um eine erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung. Die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit des Tarot­kar­ten­legens sei auch nicht durch das "Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen" der Stadt Freiburg im praktischen Ergebnis erlaubnisfrei gestellt worden. Straßenkunst in diesem Sinne liege nur vor, wenn die Tätigkeit unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine künstlerische Tätigkeit ausüben wolle. Vielmehr spreche alles dafür, dass er im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung anbiete.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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