23.11.2024
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Dokument-Nr. 26422

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Beschluss24.08.2017Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen11 B 938/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 803Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 803
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss27.07.2017, 16 L 3432/17
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.08.2017

Kunst­ausstellung auf öffentlicher Straße bedarf Sonder­nutzungs­erlaubnisFehlende Sonder­nutzungs­erlaubnis rechtfertigt Unter­sagungs­verfügung

Die Ausstellung von Kunst auf öffentlicher Straße ist als Sondernutzung anzusehen und damit erlaub­nis­pflichtig. Fehlt die Erlaubnis kann die zuständige Behörde eine Unter­sagungs­verfügung erlassen. Dies hat das Ober­ver­waltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Künstler seine Kunstwerke in der Königsallee in Düsseldorf aus. Dabei handelte es sich insbesondere um Kunstdrucke bzw. Bilder. Die zuständige Behörde hielt dies als Sondernutzung für erlaub­nis­pflichtig. Da der Künstler eine solche nicht hatte, erließ die Behörde im Juni 2017 eine Unter­sa­gungs­ver­fügung. Der Künstler war damit nicht einverstanden. Er verstand seine Tätigkeit als Kunstaktion, welche unter dem Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes stehe. Er klagte daher gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung.

Verwal­tungs­gericht bejaht Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf folgte der Ansicht der Behörde und wertete die Aktion des Künstlers als erlaub­nis­pflichtige Kunstausstellung. Gegen diese Entscheidung legte der Künstler Rechtsmittel ein.

Oberver­wal­tungs­gericht hält Aktion ebenfalls für erlaub­nis­pflichtig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Aktion des Künstlers sei als Sondernutzung erlaub­nis­pflichtig.

Kunst­ausstellung auf öffentlicher Straße keine Straßenkunst

Soweit der Künstler meinte, seine Kunstaktion unterfalle der Kunstfreiheit und gehöre zum Gemeingebrauch, folgte das Oberver­wal­tungs­gericht dem nicht. Zwar gehöre zu den geschützten Kunstformen auch die Straßenkunst, also das künstlerische Schaffen, das in einem untrennbaren Wechselspiel zwischen Werk- und Wirkbereich auf das Medium der öffentlichen Straße und das dort sich aufhaltende Publikum spezifisch angewiesen sei. Es sei aber nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die öffentliche Straße als Wirkbereich für die Begegnung mit den Werken des Künstlers sachnotwendig wäre. Er mache auch nicht geltend, seine Werke würden auf der Straße hergestellt oder die Darbietung seiner Werke auf der Straße bzw. seine Werke seien selbst unauflöslich miteinander verknüpft. Vielmehr habe der Künstler seine Werke lediglich auf der Straße ausgestellt. Dies sei erlaub­nis­pflichtig.

Erfordernis einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis selbst bei Annahme von Straßenkunst

Selbst wenn die Kunstaktion als Straßenkunst der Kunstfreiheit unterfalle, so das Oberver­wal­tungs­gericht, folge daraus nicht, dass der Künstler die Straße ohne Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für seine künstlerische Betätigung nutzen dürfe. Es sei zu beachten, dass die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums durch künstlerische Betätigungen zu lösungs­be­dürftigen Konflikten mit anderen Straßen­be­nutzern führen könne. Zum Ausgleich der wider­strei­tenden Nutzungen diene das Erlaub­nis­ver­fahren.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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