Dokument-Nr. 26422
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- NJW 2018, 803Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 803
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss27.07.2017, 16 L 3432/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.08.2017
Kunstausstellung auf öffentlicher Straße bedarf SondernutzungserlaubnisFehlende Sondernutzungserlaubnis rechtfertigt Untersagungsverfügung
Die Ausstellung von Kunst auf öffentlicher Straße ist als Sondernutzung anzusehen und damit erlaubnispflichtig. Fehlt die Erlaubnis kann die zuständige Behörde eine Untersagungsverfügung erlassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Künstler seine Kunstwerke in der Königsallee in Düsseldorf aus. Dabei handelte es sich insbesondere um Kunstdrucke bzw. Bilder. Die zuständige Behörde hielt dies als Sondernutzung für erlaubnispflichtig. Da der Künstler eine solche nicht hatte, erließ die Behörde im Juni 2017 eine Untersagungsverfügung. Der Künstler war damit nicht einverstanden. Er verstand seine Tätigkeit als Kunstaktion, welche unter dem Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes stehe. Er klagte daher gegen die Untersagungsverfügung.
Verwaltungsgericht bejaht Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte der Ansicht der Behörde und wertete die Aktion des Künstlers als erlaubnispflichtige Kunstausstellung. Gegen diese Entscheidung legte der Künstler Rechtsmittel ein.
Oberverwaltungsgericht hält Aktion ebenfalls für erlaubnispflichtig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Aktion des Künstlers sei als Sondernutzung erlaubnispflichtig.
Kunstausstellung auf öffentlicher Straße keine Straßenkunst
Soweit der Künstler meinte, seine Kunstaktion unterfalle der Kunstfreiheit und gehöre zum Gemeingebrauch, folgte das Oberverwaltungsgericht dem nicht. Zwar gehöre zu den geschützten Kunstformen auch die Straßenkunst, also das künstlerische Schaffen, das in einem untrennbaren Wechselspiel zwischen Werk- und Wirkbereich auf das Medium der öffentlichen Straße und das dort sich aufhaltende Publikum spezifisch angewiesen sei. Es sei aber nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die öffentliche Straße als Wirkbereich für die Begegnung mit den Werken des Künstlers sachnotwendig wäre. Er mache auch nicht geltend, seine Werke würden auf der Straße hergestellt oder die Darbietung seiner Werke auf der Straße bzw. seine Werke seien selbst unauflöslich miteinander verknüpft. Vielmehr habe der Künstler seine Werke lediglich auf der Straße ausgestellt. Dies sei erlaubnispflichtig.
Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis selbst bei Annahme von Straßenkunst
Selbst wenn die Kunstaktion als Straßenkunst der Kunstfreiheit unterfalle, so das Oberverwaltungsgericht, folge daraus nicht, dass der Künstler die Straße ohne Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für seine künstlerische Betätigung nutzen dürfe. Es sei zu beachten, dass die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums durch künstlerische Betätigungen zu lösungsbedürftigen Konflikten mit anderen Straßenbenutzern führen könne. Zum Ausgleich der widerstreitenden Nutzungen diene das Erlaubnisverfahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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