An der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main hatte sich bei einer erziehungswissenschaftlichen Dissertation im Nachhinein herausgestellt, dass sie teilweise abgeschrieben worden war. Der Kläger hatte das 3. Kapitel seiner Arbeit vollständig aus einem anderen Werk abgeschrieben und sogar die vollständige Kapitelstruktur und die sich daraus ergebenden Haupt- und Zwischenüberschriften übernommen. Am Ende stammten 61 von 269 Seiten aus fremder Feder.
Der Kläger hatte sich im nachfolgenden Verfahren über die Entziehung des Doktorgrades noch mit dem Argument verteidigt, dass er die fremde Arbeit lediglich zu Grunde gelegt und ihr wesentliche Inhalte in zusammengefasster Form entnommen habe. Zu dieser unwissenschaftlichen Arbeitsweise habe er sich hinreißen lassen, weil er sich zeitlich unter Druck gefühlt habe. Er habe jedoch nicht in der Absicht gehandelt, über die Herkunft der gegenständlichen Ausführungen zu täuschen. Dieser Argumentation folgte der Pomotionsausschuss des Fachbereichs Erziehungswissenschaften nicht und beschloss die Entziehung des Doktorgrades wegen arglistiger Täuschung.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt bestätigte diesen Beschluss und wies die Klage des ehemaligen Doktors ab. Mit der Vorlage seiner Dissertation habe der Kläger schlüssig erklärt, dass es sich dabei um eine vollständig selbständige wissenschaftliche Leistung handele. Dies treffe aber hinsichtlich des 3. Kapitels nicht zu. Der Kläger habe komplette Passagen wortwörtlich oder minimal umformuliert aus einem fremden Werk übernommen, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate handele. Damit erwecken die Darlegungen dieses Kapitels den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten als eigene gedankliche und geistige Leistung von ihm.
Daran ändere auch das Argument des Klägers, dass er in dem Kapitel in 27 Fußnoten auf das fremde Werk verwiesen und dieses auch in seinem Literaturverzeichnis aufgenommen habe, nichts. Denn jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher geistiger Leistung, sondern von dem Werk eines andere herrühren, seien als solche kenntlich zu machen. In hiesiger Dissertation habe der Kläger aber vielmehr den Eindruck erweckt, er habe die Aussagen aus dem fremden Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt durch Anführungszeichen kenntlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung aus dem fremden Werk handele.
Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei dem beanstandeten Vorgehen des Klägers auch nicht um eine bloß marginale Verletzung des wissenschaftlichen Zitiergebotes handele. Eine solche würde angesichts der Folgen für den Kläger noch nicht die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen. In vorliegendem Fall sei aber der Plagiatsumfang erheblich. Er betreffe das gesamte 3. Kapitel der Dissertation. Die gesamte Gliederungsstruktur sei aus dem fremden Werk übernommen. Die Strukturierung des gesamten Stoffes des Kapitels stamme demnach nicht von dem Kläger. Er habe sogar Fußnoten aus dem fremden Werk übernommen. Das Gericht folgerte daraus, dass der Kläger die in den Fußnoten genannten Quellen auch nicht selbst überprüft habe. Somit habe er wissenschaftliches Quellenstudium nur vorgetäuscht.
In subjektiver Hinsicht genüge für die Täuschung im Sinne von § 15 der maßgeblichen Promotionsordnung der bedingte Vorsatz. Dieser liege vor, da es der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Prüfer über die Urheberschaft des Kapitels seiner Dissertation getäuscht würden. Ihm war bewusst, dass das Kapitel als eigene Leistung erscheine, da er mit den wissenschaftlichen Standards vertraut gewesen sei.
Die Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung auch den Umstand, dass das 3. Kapitel erst nachträglich in die Arbeit aufgenommen worden war. Die erste Fassung der Dissertation hatte dem Promotionsausschuss nämlich nicht genügt, woraufhin der Kläger das Werk hatte überarbeiten müssen. Erst daraufhin hatte er das 3. Kapitel aufgenommen. Das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass entscheidend sei, dass der Doktorgrad aufgrund der überarbeiteten zweiten Fassung der Arbeit und nicht aufgrund der ersten Fassung - die noch nicht mit dem Makel des Plagiats behaftet war - verliehen worden sei.
Das Verwaltungsgericht stellte ferner fest, dass die Entziehung des Doktorgrades auch trotz Ablaufs der in § 48 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) festgelegten Jahresfrist noch möglich war. Denn die Jahresfrist gelte gemäß § 48 Abs. 2 HVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt worden sei.
Ermessensfehler der Behörde konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Die Behörde habe alle bei der Abwägung relevanten Umstände berücksichtigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Übereinstimmung von akademischer Leistung und akademischem Titel und am Ansehen der Universität höher bewert habe als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger. Entscheiden sei, dass der Makel des Plagiats nicht nur geringe unerhebliche Teile der Arbeit betreffe, sondern das gesamte 3. Kapitel und damit 61 von 269 Seiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Frankfurt (vt/we)