Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil14.04.2011
VG Darmstadt: Doktorgrad wegen Plagiatsvorwürfen aberkanntNur teilweises korrektes Zitieren stellt vorsätzliche Täuschungshandlung dar
Werden in einer Doktorarbeit Textsegmente anderer Werke an einigen Stellen korrekt zitiert, an anderer Stelle jedoch Textpassagen verwendet, ohne diese als Zitat kenntlich zu machen, stellt dies eine Täuschung dar, die den Entzug des Doktorgrades rechtfertigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Klage einer an einer Fachhochschule tätigen Hochschullehrerin abgewiesen, mit der diese sich gegen die Aberkennung des Doktorgrades wandte. Nach den Feststellungen der beklagten Universität waren auf etwa einem Viertel der im Jahre 2000 zum Abschluss gebrachten Dissertation zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.) teils wörtlich, teils paraphrasiert seiten- oder abschnittsweise Textstellen aus Werken anderer Autoren übernommen worden, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde. Bekannt geworden waren die Plagiatsvorwürfe aufgrund des Hinweises einer plagiierten Autorin, die aufgrund der im Jahre 2003 erfolgten Buchveröffentlichung der Dissertation auf diese aufmerksam wurde und feststellte, dass Teile ihrer eigenen Arbeit zwar seitenweise wörtlich übernommen worden waren, dies aber nicht kenntlich gemacht worden war. Auch fehlte das plagiierte Werk im Literaturverzeichnis der Dissertation.
Werke nicht an allen Stellen korrekt zitiert
Ein seitens der beklagten Universität beauftragter Gutachter stellte darüber hinaus fest, dass die Klägerin auch dadurch getäuscht hatte, dass von ihr der Eindruck der Interpretation von direkt zitierten Textsegmenten im eigenen Fließtext oder zumindest der Wiedergabe in eigenen Worten dadurch erweckt worden sei, dass sie Werke an einer bestimmten Stelle zitiert habe, an anderer Stelle jedoch, ohne dies kenntlich zu machen, Textteile aus diesen Werken übernommen habe (so genannte "Bauernopfer-Referenz").
Das Verwaltungsgericht Darmstadt gelangte zu dem Schluss, dass dieses Vorgehen der Klägerin auf eine vorsätzliche Täuschungshandlung schließen lasse. Die Täuschung sei erheblich und rechtfertige daher den Entzug des Doktorgrades. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die für den Entzug akademischer Grade maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet sei. Im Regelfall bedeute "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen atypischer Umstände dürfe die Hochschule anders verfahren und von der Aberkennung des akademischen Grades absehen. Solche Umstände vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online