21.11.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil14.04.2011

VG Darmstadt: Doktorgrad wegen Plagi­ats­vor­würfen aberkanntNur teilweises korrektes Zitieren stellt vorsätzliche Täuschungs­handlung dar

Werden in einer Doktorarbeit Textsegmente anderer Werke an einigen Stellen korrekt zitiert, an anderer Stelle jedoch Textpassagen verwendet, ohne diese als Zitat kenntlich zu machen, stellt dies eine Täuschung dar, die den Entzug des Doktorgrades rechtfertigt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Darmstadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Klage einer an einer Fachhochschule tätigen Hochschul­lehrerin abgewiesen, mit der diese sich gegen die Aberkennung des Doktorgrades wandte. Nach den Feststellungen der beklagten Universität waren auf etwa einem Viertel der im Jahre 2000 zum Abschluss gebrachten Dissertation zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.) teils wörtlich, teils paraphrasiert seiten- oder abschnittsweise Textstellen aus Werken anderer Autoren übernommen worden, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde. Bekannt geworden waren die Plagi­ats­vorwürfe aufgrund des Hinweises einer plagiierten Autorin, die aufgrund der im Jahre 2003 erfolgten Buchver­öf­fent­lichung der Dissertation auf diese aufmerksam wurde und feststellte, dass Teile ihrer eigenen Arbeit zwar seitenweise wörtlich übernommen worden waren, dies aber nicht kenntlich gemacht worden war. Auch fehlte das plagiierte Werk im Litera­tur­ver­zeichnis der Dissertation.

Werke nicht an allen Stellen korrekt zitiert

Ein seitens der beklagten Universität beauftragter Gutachter stellte darüber hinaus fest, dass die Klägerin auch dadurch getäuscht hatte, dass von ihr der Eindruck der Interpretation von direkt zitierten Textsegmenten im eigenen Fließtext oder zumindest der Wiedergabe in eigenen Worten dadurch erweckt worden sei, dass sie Werke an einer bestimmten Stelle zitiert habe, an anderer Stelle jedoch, ohne dies kenntlich zu machen, Textteile aus diesen Werken übernommen habe (so genannte "Bauernopfer-Referenz").

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt gelangte zu dem Schluss, dass dieses Vorgehen der Klägerin auf eine vorsätzliche Täuschungs­handlung schließen lasse. Die Täuschung sei erheblich und rechtfertige daher den Entzug des Doktorgrades. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die für den Entzug akademischer Grade maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet sei. Im Regelfall bedeute "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen atypischer Umstände dürfe die Hochschule anders verfahren und von der Aberkennung des akademischen Grades absehen. Solche Umstände vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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