18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil04.04.2006

Plagiat: Quellenangabe bloß in der Nähe der kopierten Textstelle genügt nicht dem ZitierungsgebotÜbernahme von Textpassagen aus fremden Werken ist ausreichend zu kennzeichnen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat eine Rücknah­me­ent­scheidung der Universität Regensburg hinsichtlich der Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte bestätigt. Die Dissertation der Klägerin war mit "cum laude" bewertet worden. Die Klägerin scheiterte mit ihrer Klage gegen die nachträgliche Rücknahme.

Nachdem ein Professor der Fachhochschule Potsdam der Universität Regensburg mitgeteilt hatte, dass in der Dissertation der Klägerin mehrere Passagen und sogar einige Überschriften wortgleich aus einem seiner Werke übernommen worden seien, stellte die Fakultät weitere Nachforschungen an. Es zeigte sich, dass zahlreiche Übernahmen aus Fremdwerken vorhanden waren.

Zitierungsgebot: Kopierte Stellen müssen exakt gekennzeichnet werden

So stammten ca. 35 Seiten aus 16 verschiedenen Fremdwerken, davon ca. 8 Seiten ohne jeden Beleg. Dabei waren in allen Abschnitten der Arbeit - an insgesamt rund 130 Stellen - wortwörtliche Textübernahmen festzustellen. Überwiegend befand sich zwar in der Nähe der übernommen Textstelle ein Hinweis auf das benutzte Werk. Solche Belege erschienen aber regelmäßig erst am Ende des Absatzes oder am Ende des zweiten bzw. dritten Absatzes, so dass nicht deutlich wurde, dass und welche Sätze bzw. ganze Textpassagen kopiert worden waren.

Eigene Leistung der Doktorandin bestand hauptsächlich in Verzahnung von Fremdtexten

Die Fakultät begründete ihren Rücknahmebescheid damit, dass die Dissertation unter Berück­sich­tigung der kopierten Stellen keine selbständige wissen­schaftliche Leistung darstelle. Von dem, was die Prüfer zunächst als positiv bewertet hätten, bleibe in weiten Teilen nicht mehr übrig als eine nachvoll­ziehbare Anordnung und Verzahnung von Fremdtexten. Zum Teil sei sogar die Struktur der Untersuchung einschließlich der Abschnitts­über­schriften ohne Beleg aus einer anderen Arbeit übernommen werde. Nachgerade ins Groteske gesteigert sei der Verzicht auf eigene Leistung, wenn die Klägerin den gesamten Text der "Schluss­be­merkung" einem Fremdaufsatz entnehme.

Übernahme aus fremden Werken ohne ausreichendes Zitat verstößt gegen Grundregeln der Wissenschaft

Das Gericht stellte klar, dass die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissen­schaft­lichen Arbeitens verstoße und damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall ausschließe.

Erkrankung ist kein Beleg für fehlende Einsichts­fä­higkeit einer Juristin

Der Einwand der Klägerin, sie habe die Arbeit mit bestem Wissen und Gewissen angefertigt und niemals einen Täuschungs­vorsatz gehabt, sei unerheblich, da ihr als Doktorandin jedenfalls habe bekannt sein müssen, dass eine solche Vorgehensweise in wissen­schaft­lichen Arbeiten unzulässig sei. Dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum der Anfertigung ihrer Dissertation so krank gewesen sein solle, dass ihr deshalb die Einsichts­fä­higkeit in die Rechts­wid­rigkeit ihrer Handlungsweise fehle, halte das Gericht nicht für glaubhaft. Denn sie habe während ihrer Arbeit an der Dissertation zwei juristische Staatsexamina abgelegt und den Referen­da­r­dienst absolviert. Im übrigen hätte sie das Promo­ti­o­ns­ver­fahren unterbrechen können.

Klägerin genießt keinen Vertrau­ens­schutz aufgrund der erfolgreichen Täuschung der Erstprüfer

Dass Erst- und Zweitprüfer die erheblichen Mängel nicht schon bei der Annahme der Arbeit entdeckten, begründe auch keinen Vertrau­ens­schutz für die Klägerin dahingehend, die Grundlagen wissen­schaft­licher Arbeitstechnik zu missachten. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit gewahrt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Universität derartige Handlungen konsequent unterbinde. Das Interesse der Universeität an Ansehen und wissen­schaft­lichem Ruf überwiege das Interesse der Klägerin an ihrem beruflichen Ansehen.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (vt/we)

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