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03.03.2025  
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss26.02.2025

Auswärtigem gewaltbereiten Fußballfan kann ein Betre­tungs­verbot nicht nur für das unmittelbare Stadionumfeld sondern auch für das komplette Stadtgebiet ausgesprochen werdenBetre­tungs­verbot lediglich für das Stadionumfeld laut Gefah­ren­prognose nicht ausreichend

Das Polizei­prä­sidium Duisburg darf einem führenden Ultra-Fan des SC Fortuna Köln untersagen, anlässlich des Auswärtsspiels in der Regionalliga West beim MSV Duisburg am 1. März 2025 das Duisburger Stadtgebiet zu betreten. Das hat die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag gegen die Ordnungs­ver­fügung des Polizei­prä­sidiums Duisburg vom 24. Januar 2025 abgelehnt.

Der 26-jährige Capo (Vorsänger) einer Kölner Ultra-Gruppierung wurde in den Jahren 2020 bis 2024 im Rahmen von Heim- und Auswärtsspielen von Fortuna Köln wiederholt strafrechtlich auffällig. Nach den Erkenntnissen des Polizei­prä­sidiums Duisburg soll er unter anderem Polizisten geschlagen und beleidigt und polizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet, das Zünden von Pyrotechnik koordiniert, einen Fan-Schal gewaltsam entwendet sowie immer wieder - zum Teil vermummt und aus einer Gruppe heraus - körperliche Ausein­an­der­set­zungen mit rivalisierenden Fans gesucht haben. Dies hat bereits zu straf­ge­richt­lichen Verurteilungen und mehreren bundesweiten Stadionverboten geführt.

Zur Verhinderung weiterer Straftaten erteilte die Polizei ein Betre­tungs­verbot

Um weitere Straftaten zu verhindern, hat das Polizei­prä­sidium Duisburg dem in Köln wohnenden Ultra-Fan verboten, am kommenden Samstag das Duisburger Stadtgebiet zu betreten. In dem gegen dieses Verbot angestrengten Eilverfahren hat das Gericht das Vorgehen des Polizei­prä­sidiums als rechtmäßig erachtet. Die Gefah­ren­prognose des Polizei­prä­sidiums erweist sich als tragfähig. Es durfte davon ausgehen, dass der Kölner Fan aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen von Fortuna Köln begehen wird.

Beschränkung des ausgesprochenen Betre­tungs­verbotes auf das unmittelbare Stadionumfeld ist nicht ausreichend

Insbesondere hat er bereits mehrfach auch außerhalb des unmittelbaren Stadionumfelds gegnerische Fans attackiert, so dass eine Beschränkung des ausgesprochenen Betre­tungs­verbotes auf das unmittelbare Stadionumfeld zur effektiven Verhinderung von Straftaten nicht ausgereicht hätte. Unerheblich ist auch, dass es sich bei dem Fußballspiel zwischen dem SC Fortuna Köln und dem MSV Duisburg nicht um ein sog. Hochrisikospiel handelt und die Partien in der Vergangenheit weitgehend störungsfrei verlaufen sind. Da es für beide Vereine um den Aufstieg in die 3. Liga geht, ist die Annahme des Polizei­prä­sidiums, aufgrund der großen Fanszene und der sportlichen Rivalität der Vereine sei mit einer gewaltbereiten Störungslage zu rechnen, nicht zu beanstanden.

Fan kann Beschwerde einlegen

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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