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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil15.07.2014

Betre­tungs­verbot für das Stadtgebiet von Kaiserslautern für KFC-Fan nicht zu beanstandenGefahr des Begehens von Straftaten aufgrund des vorherigen Verhaltens des Fußballfans hinreichend gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass die Polizei einem Anhänger des 1. FC Kaiserslautern zu Recht verboten hat, am Tag des Fußballspiels des 1. FC Kaiserslautern gegen den Karlsruher SC am 20. Oktober 2013 das Stadtgebiet von Kaiserslautern zu betreten.

Der in der Südpfalz wohnende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls gehört der FCK-Ultra-Fangruppe "Generation Luzifer" an. Gegen ihn wurden wegen vermeintlicher Gewalttaten im Zusammenhang mit Spielen des 1. FC Kaiserslautern mehrere Ermitt­lungs­ver­fahren eröffnet. Aktuell hat er noch bis zum Jahresende 2014 ein bundesweites Stadionverbot.

Kläger gehört zum Personenkreis "Gewalttäter Sport"

Aus Anlass des bevorstehenden Fußballspiels des 1. FC Kaiserslautern gegen den Karlsruher SC am 20. Oktober 2013 untersagte die Polizei­di­rektion Kaiserslautern dem Kläger am 9. Oktober 2013, sich am Spieltag von 6 bis 22 Uhr im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufzuhalten oder dieses zu betreten. Zur Begründung führte die Polizei aus, der Kläger gehöre zum Personenkreis "Gewalttäter Sport". Dies belegten die zahlreichen gegen ihn geführten straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren. So werde er beschuldigt, auf dem Weg zu einem Auswärtsspiel des 1. FC Kaiserslautern II beim SV Waldhof Mannheim ein Bengalisches Feuer in der Linden­ho­fun­ter­führung in Mannheim gezündet zu haben und mit anderen Kaiserslauterer Fans Anhänger des FSV Mainz 05 in Mainz überfallen zu haben. In diesem Verfahren hatte das Amtsgericht Mainz die Durchsuchung der Wohnung der Eltern des Klägers angeordnet, woraufhin die Polizei in dessen Zimmer Sturmhauben, einen Schlagstock und zahlreiche pyrotechnische Gegenstände fand. Ferner soll der Kläger mit anderen Fans bei einem weiteren Spiel des 1. FC Kaiserslautern II gegen den SV Waldhof Mannheim die Bahngleise betreten haben, um Mannheimer Fans anzugreifen. Daher sei dem Kläger zu verbieten, bei so genannten "Rot"- Spielen - das sind Spiele des 1. FC Kaiserslautern gegen Vereine aus benachbarten Städten sowie Dynamo Dresden - Kaiserslautern zu betreten.

Kläger hält Aufenthalts- und Betre­tungs­verbot für unzulässig

Der Kläger hat im November 2013 gegen das Aufenthalts- und Betretungsverbot Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage mit der Begründung erhoben, die Verfügung gründe nur auf Vermutungen. Er sei bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden. Der Umstand, dass er zur Ultra-Fangruppe "Generation Luzifer" gehöre, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Gruppe sei ein Zusammenschluss jugendlicher Fans, die ihren Fußballverein mit Gesängen und anspruchsvollen Choreographien unterstützten. Dies lasse nicht den Schluss auf Straftaten zu.

Wahrschein­lichkeit der Begehung von Straftaten gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Polizei das Aufenthalts- und Betre­tungs­verbot zu Recht erlassen habe. Nach dem Polizeigesetz des Landes könne die Polizei einer Person verbieten, eine Stadt zu betreten, wenn die Person dort wahrscheinlich Straftaten begehen werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwar könne das Verbot nicht allein auf die Mitgliedschaft des Klägers in der Ultra-Fangruppe "Generation Luzifer" und auf das bundesweite Stadionverbot gestützt werden. Denn die Polizei müsse die Gefahr immer in jedem Einzelfall prüfen. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den 20. Oktober 2013 sei aber deshalb rechtmäßig, weil die Polizei zu Recht die persönliche Disposition des Klägers und die sächliche Disposition des Fußballspiels so eingeschätzt habe, dass die hinreichend wahrscheinliche Gefahr bestanden habe, der Kläger werde zu diesem Anlass Straftaten begehen. So habe die Polizei die Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Kläger in Mainz, Kaiserslautern und Mannheim genau und aktuell ausgewertet. Danach sei der Kläger beschuldigt worden, im Zusammenhang mit Fußballspielen Körper­ver­let­zungs­delikte, Landfrie­densbruch, Hausfrie­densbruch und Vergehen gegen das Waffen- und Spreng­stoffrecht begangen zu haben. Aufgrund dieser Fakten hätten ausreichend Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger gerade anlässlich des Spiels des 1. FC Kaiserslautern gegen den Karlsruher SC Straftaten begehen würde. Die Erfahrungen in vorangegangen Begegnungen der Vereine 1. FC Kaiserslautern und Karlsruher SC rechtfertigten die Einstufung des Spiels als gefährliches "Rot"-Spiel.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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