21.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil08.04.2014

Generelles Alkoholverbot in Regionalzügen anlässlich eines Fußballspiels rechtmäßigAlkoholkonsum von Problemfans ist wesentlicher Faktor für Straftaten

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat das von der Bundespolizei verhängte Alkoholverbot in Regionalzügen zwischen Rostock und Dortmund am 27. Oktober 2012 anlässlich des Fußballspiel zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem BVB Dortmund II in der 3. Fußball-Liga als rechtmäßig bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Bundespolizei durch eine so genannte Allge­mein­ver­fügung (u.a.) den Besitz und Konsum von Alkohol in allen Regionalzügen zwischen Rostock und Dortmund am 27. Oktober 2012 generell (d.h. für alle Fahrgäste) verboten. Hintergrund war ein an diesem Tag stattfindendes Fußballspiel zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem BVB Dortmund II in der 3. Fußball-Liga. Zur Begründung des Verbots hatte die Bundespolizei auf gewalttätige Ausschreitungen so genannter Problemfans des F. C. Hansa Rostock bei der An- und Abreise zu anderen Spielen verwiesen, bei denen gegnerische Fans, Polizeibeamte und Unbeteiligte attackiert worden waren. Die Bundespolizei sah die Alkoholisierung von Fans als eine der wesentlichen Ursachen der Eskalation an.

Vorausgegangene Entscheidungen

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hatte bereits am 26. Oktober 2012 einen Eilantrag des Klägers - eines betroffenen Fans des F. C. Hansa Rostock - auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und dabei aufgrund der knappen Zeit zunächst nur eine Folgenabwägung angestellt, ohne die Rechtmäßigkeit des Verbots abschließend zu prüfen; die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig mit Beschluss vom gleichen Tage zurückgewiesen.

Kläger verneinen Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten

Nunmehr hat das Verwal­tungs­gericht über die Klage entschieden, mit welcher die Rechts­wid­rigkeit des Alkoholverbots festgestellt werden sollte. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Voraussetzung einer konkreten Gefahr nicht vorgelegen habe, weil sich ein Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten bei Fußballfans nicht gesichert belegen lasse und dass das Verbot unver­hält­nismäßig sei.

Gutachten und Studien zu der Thematik rechtfertigen Alkoholverbot

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt, wobei es sich auch mit einer Reihe von Gutachten und Studien zu der Thematik ausein­an­der­gesetzt hat. Zwar seien an generelle Alkoholverbote strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Alkoholkonsum durch so genannte Problemfans ein wesentlicher Faktor für Straftaten sei. Zum anderen seien aber die Besonderheiten des Regio­na­l­zug­verkehrs (lange Reise mit z.T. ungeplanten Verzögerungen, überfüllte Züge, schwierige Einsatz­be­din­gungen für die Polizei) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei das Verbot gerechtfertigt gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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