21.11.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil30.03.2017

Alkoholverbot in Görlitz unwirksamSächsisches Ober­verwaltungs­gericht kippt Alkoholverbot an vier Plätzen in der Innenstadt

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat die Polizei­ver­ordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot vom 23. Juni 2016 (Polizei­ver­ordnung) für unwirksam erklärt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Polizei­ver­ordnung vom 23. Juni 2016 ist es in der Stadt Görlitz auf dem Marienplatz, der Elisabethstraße, dem Wilhelmplatz, dem Postplatz und dem Demianiplatz verboten, von Montag bis Freitag in Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren. Ebenso ist es verboten, solche Getränke mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände erkennbar ist, dass diese dort konsumiert werden sollen.

Polizei­ver­ordnung lässt sich nicht auf § 9 a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen stützen

Nach Auffassung des Sächsischen Oberver­wal­tungs­ge­richts lässt sich die Polizei­ver­ordnung nicht auf § 9 a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) stützen, der zum Erlass einer solchen Polizei­ver­ordnung ermächtigt. Denn nach § 9 a SächsPolG ist, so das Oberver­wal­tungs­gericht, zunächst positiv festzustellen, dass sich im Geltungsbereich der Polizei­ver­ordnung Personen aufgehalten haben, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben. Dabei sind nach Sinn und Zweck der Ermäch­ti­gungs­grundlage Straftaten alkoholbedingt, wenn sie unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Solche positiven Feststellungen lagen dem Stadtrat bei seinem Beschluss über die Polizei­ver­ordnung jedoch nicht vor, sondern nur eine Krimi­na­li­täts­s­ta­tistik, die im Geltungsbereich der Polizei­ver­ordnung begangene Straftaten auflistet. Das genügt jedoch nicht, weil die Statistik offen lässt, ob die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen wurden und wer die Täter waren.

Alkoholverbot durch Polizei­ver­ordnung kann nur für begrenzte Anzahl an Flächen angeordnet werden

Zudem bemängelten die Richter, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Polizei­ver­ordnung auf vier Plätze und eine Straße erstreckt. Nach § 9 a SächsPolG kann ein Alkoholverbot durch Polizei­ver­ordnung jedoch höchstens für drei Plätze und zwei Straßen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes angeordnet werden.

§ 9 a SächsPolG lautet:

Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkohol­kon­sum­verbote

Erläuterungen

(1) Die Ortspo­li­zei­be­hörden können durch Polizei­ver­ordnung verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außen­be­wirt­schaf­tungs­flächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Fläche mitzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben und künftig begehen werden.

(2) Das Verbot ist auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und Stunden des Tages zu beschränken. Ein generelles Verbot an allen Tagen und über mehr als zwölf Stunden am Tag ist unzulässig. Das Verbot ist örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Die örtliche Verbots­be­schränkung nach Satz 3 darf sich lediglich auf einen räumlichen Bereich beziehen, der höchstens durch zwei Plätze und drei Straßen im Sinne des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen … begrenzt wird. Von einer nach Satz 1 und 3 festgesetzten Beschränkung kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

(3) Polizei­ver­ord­nungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizei­ver­ordnung ist zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahr zwingend geboten ist.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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