21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss26.10.2012

Alkoholverbot in Regionalzügen anlässlich eines Fußballspiels rechtmäßigInteresse am Vollzug des Alkoholverbots zum Schutz von Leib und Leben der Mitmenschen vorrangig

In Regionalzügen von Rostock nach Dortmund und zurück gilt am Samstag, den 27. Oktober 2012, fast durchgängig ein Alkoholverbot. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und die Eilbeschwerde eines Fußballfans abgewiesen.

Anlass des von der Bundespolizei als so genannte Allge­mein­ver­fügung verhängten Verbotes, Glasflaschen, pyrotechnische Gegenstände und alkoholische Getränke mit sich zu führen bzw. zu trinken, ist die Begegnung zwischen den Fußballvereinen BVB Dortmund II und F.C. Hansa Rostock in Dortmund. Das Verbot gilt für alle Fahrgäste auf der Regio­na­l­zug­ver­bindung von Rostock über Hamburg, Bremen, Wunstorf und Minden nach Dortmund.

Alkoholisierung von Fans hat bereits früher zu Eskalationen beigetragen

Zur Begründung hatte die Bundespolizei auf gewalttätige Ausschreitungen so genannter Problemfans des F.C. Hansa Rostock bei der An- und Abreise zu anderen Spielen verwiesen, bei denen gegnerische Fans, Polizeibeamte und Unbeteiligte mit Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen beworfen worden seien. Die Alkoholisierung von Fans habe zur Eskalation beigetragen.

Verwal­tungs­gericht lehnt Beschwerde des Fußballfans ab

Das Verwal­tungs­gericht hatte den Eilantrag des Fußballfans mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 abgelehnt. Zwar sei grundsätzlich der Besitz von Alkohol allein für polizeiliche Maßnahmen (z.B. am Vatertag) noch nicht ausreichend. Möglicherweise liege hier aber wegen der besonderen örtlichen Situation in Zügen und der Erfahrungen mit den Problemfans des F.C. Hansa Rostock eine Ausnahme vor. Im Ergebnis sei daher das Interesse am Vollzug des Alkoholverbots bzw. Verbots der aufgeführten Gegenstände vorrangig, um Gefahren für Leib und Leben von Menschen abzuwenden.

OVG: Inter­es­se­n­ab­wägung des Verwal­tungs­ge­richts ist zutreffend erfolgt

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Die Inter­es­se­n­ab­wägung des Verwal­tungs­ge­richts sei zutreffend erfolgt. Unter Berück­sich­tigung der mit alkoholisierten und randalierenden Fahrgästen in Zügen verbundenen Gefahrenlage spreche im Übrigen viel dafür, dass das hier verfügte Alkoholverbot rechtmäßig sei.

Quelle: Oberlandesgericht Schlewsig-Holstein/ra-online

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