18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil21.06.2012

Erfurter Verbot von Alkoholverzehr auf öffentlichen Plätzen unwirksamAusreichende landes­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für umstrittene Regelung nicht gegeben

Die im Jahr 2008 in die Stadtordnung der Stadt Erfurt eingefügte Bestimmung, durch die in Teilen der Erfurter Altstadt das mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen untersagt wird, ist unwirksam. § 27 Abs. 1 Ordnungs­be­hör­den­gesetz bildet keine ausreichende landes­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die umstrittene Regelung. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Der aus Erfurt stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Falls machte u. a. geltend, dass ein derartiges Verbot von Alkoholverzehr nach § 27 Ordnungs­be­hör­den­gesetz nur zulässig sei, wenn das untersagte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit mit dem Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit Störungen (wie z.B. Grölen oder Anpöbeln von Passanten) verbunden seien, seien derartige Störungen schon durch die bestehende Regelung in § 8 der Stadtordnung der Stadt Erfurt erfasst. Die neu in die Stadtordnung eingefügte Bestimmung des § 8 a solle vielmehr den Alkoholgenuss einzelner "stiller Trinker" unterbinden, von denen derartige Störungen gar nicht ausgingen.

Trinken in der Öffentlichkeit führt zu keiner allgemeinen Gefahrenlage

Das Thüringer Oberlan­des­gericht hat dem Antrag stattgegeben. In der Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass § 27 Abs. 1 Ordnungs­be­hör­den­gesetz keine ausreichende landes­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die umstrittene Regelung bilde. Durch das Trinken in der Öffentlichkeit entstehe keine allgemeine Gefahrenlage, die allein eine solche Regelung rechtfertigen könnte. Vielmehr werde durch die Verordnung eine Maßnahme der Gefah­ren­vorsorge ergriffen, die durch die allgemeine Regelung des § 27 Abs. 1 OBG nicht erlaubt sei. Dafür bedürfe es einer spezielleren landes­ge­setz­lichen Ermächtigung.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13686

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI