21.11.2024
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil21.06.2012

Erfurter Verbot von Alkoholverzehr auf öffentlichen Plätzen unwirksamAusreichende landes­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für umstrittene Regelung nicht gegeben

Die im Jahr 2008 in die Stadtordnung der Stadt Erfurt eingefügte Bestimmung, durch die in Teilen der Erfurter Altstadt das mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen untersagt wird, ist unwirksam. § 27 Abs. 1 Ordnungs­be­hör­den­gesetz bildet keine ausreichende landes­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die umstrittene Regelung. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Der aus Erfurt stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Falls machte u. a. geltend, dass ein derartiges Verbot von Alkoholverzehr nach § 27 Ordnungs­be­hör­den­gesetz nur zulässig sei, wenn das untersagte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit mit dem Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit Störungen (wie z.B. Grölen oder Anpöbeln von Passanten) verbunden seien, seien derartige Störungen schon durch die bestehende Regelung in § 8 der Stadtordnung der Stadt Erfurt erfasst. Die neu in die Stadtordnung eingefügte Bestimmung des § 8 a solle vielmehr den Alkoholgenuss einzelner "stiller Trinker" unterbinden, von denen derartige Störungen gar nicht ausgingen.

Trinken in der Öffentlichkeit führt zu keiner allgemeinen Gefahrenlage

Das Thüringer Oberlan­des­gericht hat dem Antrag stattgegeben. In der Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass § 27 Abs. 1 Ordnungs­be­hör­den­gesetz keine ausreichende landes­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die umstrittene Regelung bilde. Durch das Trinken in der Öffentlichkeit entstehe keine allgemeine Gefahrenlage, die allein eine solche Regelung rechtfertigen könnte. Vielmehr werde durch die Verordnung eine Maßnahme der Gefah­ren­vorsorge ergriffen, die durch die allgemeine Regelung des § 27 Abs. 1 OBG nicht erlaubt sei. Dafür bedürfe es einer spezielleren landes­ge­setz­lichen Ermächtigung.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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