21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil17.03.2010

OVG Sachsen-Anhalt: Alkohol­ver­bots­ver­ordnung in Magdeburg unzulässigMüllvermeidung zur Rechtfertigung der Verordnung unver­hält­nismäßig

Die Alkohol­ver­bots­ver­ordnung der Landes­hauptstadt Magdeburg ist unwirksam. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt.

Gegenstand des Normen­kon­troll­ver­fahrens, für welches das Oberver­wal­tungs­gericht in erster Instanz zuständig ist, war die "Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit" der Landes­hauptstadt Magdeburg vom 12. Dezember 2008. Nach dieser Verordnung, deren Geltungsdauer bis Ende des Jahres 2010 befristet ist, ist zunächst im gesamten Stadtgebiet von Magdeburg "das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen."

Formulierung der Gefah­re­n­ab­wehr­ordnung gibt nicht deutlich genug wieder welches Verhalten verboten und welches erlaubt ist

Diese Bestimmung hat das Oberver­wal­tungs­gericht als nicht hinreichend bestimmt angesehen, da aufgrund der unscharfen Formulierungen in dieser Bestimmung für den betroffenen Bürger nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar ist, welches Verhalten verboten und welches Verhalten noch erlaubt ist. Ferner ist nach der Verordnung im Bereich des Willy-Brandt-Platzes (östlicher Bahnhofs­vorplatz) ganztägig und im Bereich des Hassel­bach­platzes im Zeitraum von 18.00 Uhr von 6.00 Uhr der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit generell verboten. Diese Verbote gelten nicht für Bereiche, welche nach Gaststät­tenrecht konzessioniert sind (also z. B. Freiterrassen vor Gaststätten). Verstöße gegen diese Verbote können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Hinsichtlich dieser Bestimmungen hat der Senat zunächst ausgeführt, dass die Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung durch die Landes­hauptstadt Magdeburg, soweit sie der Eindämmung der Kriminalität dienen soll, nach der gesetzlichen Regelung nur dann hätte erlassen werden können, wenn aufgrund der von der Stadt vorgelegten Unterlagen hätte festgestellt werden können, dass die Begehung von (schweren) Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb der Gaststät­ten­flächen ist. Diese Feststellung hat der Senat weder hinsichtlich des Hassel­bach­platzes noch hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes treffen können.

Glasbruch keine typische Folge des Alkoholkonsums – Mögliches Glasfla­schen­verbot hätte geprüft werden müssen

Soweit die Landes­hauptstadt Magdeburg auch den Aspekt der Müllvermeidung zur Rechtfertigung der Verordnung betont hat, hat das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung hervorgehoben, dass ein Verbot des Konsums von Alkohol, um der unsachgemäßen Entsorgung seiner Verpackung (insbesondere von Glasflaschen) und den daraus entstehenden Gefahren z. B von Glasscherben entge­gen­zu­wirken, grundsätzlich unver­hält­nismäßig ist. Hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes ließ sich aus Sicht des Gerichts auch bereits nicht feststellen, dass der dort auftretende Glasbruch typische Folge des Alkoholkonsums ist. Hinsichtlich der Situation im Bereich des Hassel­bach­platzes wären aus Sicht des Gerichts andere im Hinblick auf das Alkoholkonsumverbot weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa ein Glasfla­schen­verbot (wie z.B. in Hamburg) zu prüfen gewesen.

Quelle: ra-online, OVG Sachsen-Anhalt

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