Verwaltungsgericht Trier Urteil07.10.2014
Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Fußballfan rechtswidrigPolizeiliche Gefahrenprognose muss auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Polizei grundsätzlich für ein Mitglied der Ultra-Fanszene ein Verbot zum Betreten und Aufhalten im Stadtbereich aussprechen darf. Im konkreten Fall habe es jedoch an einer hinreichend gesicherten Tatsachenfeststellung für die erforderliche Gefahrenprognose gefehlt, weshalb das Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Fußballfan hier rechtswidrig war.
Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits war, dass es bei einem vorangegangenen Fußballspiel zu Ausschreitungen der Fußballfans des KSV Hessen Kassel gekommen war. Auch der Kläger war im Stadion anwesend. Gegen ihn wurde wegen der Vorfälle ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das später eingestellt wurde. Nachdem der Kläger identifiziert worden war, sprach die Polizei gegen ihn das ganztägige Verbot aus, am Spieltag die Stadt Trier zu betreten und sich dort aufzuhalten. Es seien szenetypische Straftaten des zur Problemfanszene des Kasseler Fußballvereins gehörenden Klägers zu erwarten. Im Zusammenhang mit dem Verhalten bei Fußballspielen seien mehrere Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden, sodass die Gefahr bestehe, dass es erneut zu vergleichbaren Straftaten komme.
Zurechnung als Mitglied der Ultraszene als Grund für Betretungsverbot nicht ausreichend
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier stellten fest, dass grundsätzlich ein solches Verbot ausgesprochen werden könne. Die Gefahrenprognose der Polizei müsse sich jedoch auf konkrete Tatsachen stützen, die eine Begehung von Straftaten mit Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Hierfür reichten die Umstände, dass der Kläger Mitglied der Ultraszene sei und dass strafrechtlich ermittelt werde, für sich genommen nicht aus. Im Übrigen sei auch eine Tatbeteiligung bei dem vorangegangenen Spiel nicht nachgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online