Dokument-Nr. 18946
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- Aufenthaltsverbot für Hooligan in Stuttgarter Innenstadt gerichtlich bestätigtVerwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss09.06.2006, 5 K 2110/06, 5 K 2106/06 und 5 K 2185/06
- Betretungsverbot für das Stadtgebiet von Kaiserslautern für KFC-Fan nicht zu beanstandenVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil15.07.2014, 5 K 996/13.NW
Verwaltungsgericht Minden Beschluss02.10.2014
Aufenthaltsverbot für Fußballfan von SG Dynamo Dresden bestätigtDresdner Fußballfan gehört nach Auffassung des Polizeipräsidiums gewaltbereiten Ultras an
Der Antrag eines Dresdner Fußballfans auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Polizeiverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld wurde abgelehnt. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung dem Antragsteller für den 4.10.2014 ein Aufenthaltsverbot für den Bereich der Stadt Bielefeld erteilt worden. An diesem Tag fand das Drittligaspiel zwischen den Vereinen DSC Arminia Bielefeld und SG Dynamo Dresden statt.
Beim letzten Aufeinandertreffen 2013 massive Verwüstungen und Sachbeschädigungen durch gewaltbereite Ultras
Anlässlich des letzten Spiels zwischen diesen beiden Vereinen am 6.12.2013 war es zu Angriffen auf Polizisten sowie massiven Verwüstungen und Sachbeschädigungen im Bereich des Bahnhofs Bielefeld und der Bielefelder Innenstadt gekommen, die nach den Erkenntnissen der Polizei gewaltbereiten Ultras aus der Dresdner Fan-Szene zuzurechnen waren. Zu dieser Fan-Szene gehört nach Auffassung des Polizeipräsidiums auch der Antragsteller.
Polizeiverfügung nicht unverhältnismäßig
Nach Auffassung des Gerichts wird sich die streitige Polizeiverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Es spreche nach dem der Kammer bislang zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial Vieles dafür, dass die Feststellungen des Polizeipräsidiums zuträfen. Die Polizeiverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig.
Eine endgültige Entscheidung erfolgt im Klageverfahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ ra-online
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