21.11.2024
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Dokument-Nr. 2616

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss09.06.2006

Aufent­halts­verbot für Hooligan in Stuttgarter Innenstadt gerichtlich bestätigtKonkrete Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag eines mehrfach im Zusammenhang mit Fußballspielen als Gewalttäter in Erscheinung getretenen Familienvaters gegen das von der Landes­hauptstadt Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs anlässlich der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft 2006 für Teile der Innenstadt verfügte Aufent­halts­verbot im Wesentlichen abgelehnt.

Der Antragsteller ist nach Ansicht der Stadt Stuttgart der Hooliganszene zuzurechnen. Er soll der Ultra­grup­pierung „Commando Cannstatt“ angehören. Am 12.7.2005 sei er bei einem Freund­schaftsspiel der Karlsruher SC gegen den VfB Stuttgart unter dem Verdacht des Landfrie­dens­bruchs festgenommen worden. Am 22.4.2006 sei es im Vorfeld des Bundes­li­ga­spiels VfB Stuttgart gegen Eintracht Frankfurt zu Wider­stands­hand­lungen einer Gruppe von Fans gegen die Polizei gekommen, nachdem der Antragsteller als Täter eines Raubes (Raub eines Fanschals) versucht habe, sich der Festnahme durch Untertauchen in dieser Gruppe zu entziehen. Am 1.4.2006 wurde der Antragsteller nach polizeilichen Erkenntnissen nach einer körperlichen Attacke gegen einen Ordner des Gottlieb-Daimler-Stadions verwiesen. Am 6.5.2006 sei es bei einer Jahres­ab­schlussparty von ca. 40 - 50 Mitgliedern der Ultra­grup­pierung „Commando Cannstatt“ zu Übergriffen auf abfahrende Fahrzeuge anderer Veranstaltungen und auf einschreitende Polizeibeamte gekommen. Der Antragsteller sei dabei festgenommen worden.

Das Gericht führte in seinem Beschluss aus:

Das Aufent­halts­verbot dürfte von der sog. polizeilichen Generalklausel gedeckt sein. Danach sei ein Aufent­halts­verbot bei einer konkreten Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit durch Straftaten gerechtfertigt. Angesichts der von der Stadt Stuttgart zur Begründung des Aufent­halts­verbots angeführten Vorfälle sei eine Verwicklung des Antragstellers in Gewalt­tä­tig­keiten anlässlich eines Fußba­ll­gro­ße­r­eig­nisses wie der Weltmeis­ter­schaft mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Eine konkrete Gefahr gehe von ihm aber nach den vorliegenden Erkenntnissen lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit der aufgeheizten Atmosphäre eines Fußballspiels bzw. dem direkten Zusammentreffen verschiedener Fangruppen aus. Eine solche Gefahr sei sowohl im Stadionbereich als auch im Zusammenhang mit den Live-Übertragungen auf Großbild­lein­wänden, nicht aber darüber hinaus im gesamten Innen­stadt­bereich anzunehmen. Der Bereich Rotebühlplatz/Eberhard-/Torstraße und Paulinenstraße sowie der Mittlere Schlossgarten seien daher von dem Aufent­halts­verbot auszunehmen. Des weiteren sei das Verbot insoweit unver­hält­nismäßig, als es sich auch auf die spielfreien Tage erstrecke. Der Antragsteller sei außerhalb des Zusammenhangs mit Fußballspielen bislang nicht bei gewalttätigen Aktionen aufgefallen.

In zwei weiteren Verfahren hat die 5. Kammer mit Beschlüssen vom 8.6.2006 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die von der Stadt verhängten Aufent­halts­verbote mit der Begründung wieder­her­ge­stellt, dass die dem Gericht unterbreitete Tatsa­chen­grundlage keine verlässliche Grundlage für die von der Landes­hauptstadt Stuttgart getroffene Gefah­ren­prognose biete. Insbesondere könne aus der Beteiligung an sog. Drittor­taus­ein­an­der­set­zungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der betreffende Hooligan bewusst im Umfeld von Stadien und im näheren und weiteren Bereich der Orte öffentlicher Fernseh­über­tra­gungen von Fußballspielen die tätliche Ausein­an­der­setzung mit anderen Hooligans oder Fußballfans suche.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 22.06.2006

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