23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.08.2012

Polizeiliches Aufent­halts­verbot für Hütchenspieler bestätigtAufent­halts­un­ter­sagung zur Vorbeugung von Straftaten gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren ein gegen einen Hütchenspieler verhängtes polizeiliches Aufent­halts­verbot bestätigt. Das Gericht erklärte die Untersagung zur Vorbeugung von Straftaten für gerechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall verhängte der Polizei­prä­sident in Berlin gegen den Antragsteller für einen Zeitraum von zwölf Monaten ein Aufenthaltsverbot für verschiedene Straßen und Plätze in Berlin-Mitte (Unter den Linden/Friedrichstraße und Nebenstraßen), nachdem dieser insgesamt 33 Mal als Beteiligter des so genannten "Hütchenspiels" angetroffen worden war.

Zeitdauer des Aufent­halts­verbots von zwölf Monaten zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Die Polizei könne einer Person zur Verhütung von Straftaten untersagen, sich in einem bestimmten Gebiet innerhalb von Berlin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie dort eine Straftat begehen werde. Die Prognose der Polizei sei vorliegend nicht zu beanstanden. Gegen den Antragsteller sei bereits in 12 Fällen ein Platzverweis im Zusammenhang mit dem "Hütchenspiel" erteilt worden und es seien vier Strafanzeigen wegen Betrugs­ver­dachts und 16 Ordnungs­wid­rig­kei­te­n­an­zeigen aufgenommen worden. Das "Hütchenspiel" könne als Straftat angesehen werden. Werde einem Opfer nämlich vorgespiegelt, es nehme an einem langsam gespielten "Hütchenspiel" und damit einem - zulässigen - Geschick­lich­keitsspiel teil und werde, nachdem es seinen Einsatz aus der Hand gegeben hat, gezielt so schnell gespielt, dass das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen sei, liege ein Betrug vor. Die Einschätzung des Antragsgegners, der wiederholt auffällig gewordene Antragsteller werde das Spiel nicht als reines Geschick­lich­keitsspiel, sondern mit strafbarer Zielrichtung spielen, begegne keinen Bedenken. Auch die Zeitdauer von zwölf Monaten sei zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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