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- Kein Recht auf staatliche Sterbehilfe - Sterbehilfe kein MenschenrechtEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil20.01.2011, 31322/07
- Polizeiliches Verbot der Sterbehilfe vorläufig weiter wirksamVerwaltungsgericht Hamburg, Beschluss06.02.2009, 8 E 3301/08
- Zur Frage, ob § 1904 BGB analog auf das Herbeiführen des Todes angewendet werden darfOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss06.07.1998, 20 W 2241/98
Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.03.2012
Kein uneingeschränktes Verbot zur Überlassung todbringender Medikamente an SterbewilligeUneingeschränktes Verbot mit verfassungsrechtlichem Maßstab der Freiheit der Berufsausübung und der Gewissensfreiheit des Arztes nicht vereinbar
Die Ärztekammer kann gegenüber einem Arzt kein uneingeschränktes Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an Sterbewillige aussprechen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Ärztekammer Berlin einem Arzt, der in Berlin tätig und zum damaligen Zeitpunkt zweiter Vorsitzender des Vereins Dignitate (heute: Dignitas Deutschland) war, im Jahr 2007 untersagt, anderen Personen todbringende Substanzen für deren beabsichtigten Suizid zum Gebrauch zu überlassen. Hiergegen wandte sich der Arzt mit seiner Klage.
Ärztekammer Ärzte grundsätzlich überwachen und bei drohenden Pflichtverstößen Untersagungsverfügungen erlassen
Das Verwaltungsgericht Berlin hielt das ausnahmslose berufsrechtliche Verbot in der Untersagungsverfügung, eine ärztliche Beihilfe zum Suizid durch Überlassen von Medikamenten zu begehen, im konkreten Fall für zu weitgehend und hat es deshalb aufgehoben. Die Ärztekammer dürfe die Berufsausübung ihrer Mitglieder zwar auf der Grundlage des Berliner Kammergesetzes überwachen und bei drohenden Pflichtverstößen Untersagungsverfügungen erlassen. Zu den Berufspflichten der Ärzte gehöre die gewissenhafte Ausübung ihres Berufs u. a. nach den Geboten der ärztlichen Ethik. Die ärztliche Ethik umfasse die durch den Ärztestand anerkannten, den einzelnen Standesgenossen bindenden Grundregeln des Berufs. Diesen Grundregeln sei ein allgemeines Verbot des ärztlich assistierten Suizids zu entnehmen. Hiergegen verstoße die Überlassung todbringender Medikamente an sterbewillige Personen.
Aussprechen eines uneingeschränkten Verbots des ärztlich assistierten Suizids hier unzulässig
Gemessen am verfassungsrechtlichen Maßstab der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) und der Gewissensfreiheit des Arztes (Art. 2 Abs. 1 GG) habe aber kein uneingeschränktes Verbot des ärztlich assistierten Suizids ausgesprochen werden dürfen. Mit den genannten Grundrechten unvereinbar sei es nämlich, die ärztliche Beilhilfe zum Suizid auch in Ausnahmefällen unter Androhung eines Zwangsgeldes zu verbieten, in denen ein Arzt aufgrund einer lang andauernden, engen persönlichen Beziehung in einen Gewissenkonflikt geraten würde, weil die Person, die freiverantwortlich die Selbsttötung wünsche, unerträglich und irreversibel an einer Krankheit leide und alternative Mittel der Leidensbegrenzung nicht ausreichend zur Verfügung stünden. Der Kläger habe dargelegt, dass ein solcher Ausnahmefall für ihn außerhalb seiner Tätigkeit für den Sterbehilfeverein keine bloß theoretische Möglichkeit darstelle.
Verbot beruflicher oder organisierter Sterbehilfe zulässig
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass ein Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an Sterbewillige verfassungsrechtlich unbedenklich sei, soweit diese Gesunden oder in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigten psychisch Kranken überlassen werden sollen. Ohne weiteres zulässig sei auch ein Verbot beruflicher oder organisierter Sterbehilfe, wie sie der Verein Dignitas anbiete.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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