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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil20.01.2011

Kein Recht auf staatliche Sterbehilfe - Sterbehilfe kein MenschenrechtEuropäische Menschen­rech­rechts­kon­vention enthält kein Recht auf staatliche Beihilfe zu einem Selbstmord

Ein Staat muss keine Sterbehilfe leisten. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Schweizer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er wollte seinem Leben ein Ende setzen.

Schwere psychische Krankheit

Der 1953 geborene Kläger leidet seit rund 20 Jahren an einer schweren psychischen Krankheit. Er meinte, dass er wegen der Krankheit nicht mehr würdevoll Leben könne. Nach zwei - gescheiterten - Selbst­mord­ver­suchen wollte er sich mit dem Mittel Pentobarbital das Leben nehmen. Dieses Mittel ist in der Schweiz jedoch verschrei­bungs­pflichtig. Vergebens versuchte er bei verschiedenen Ärzten ein Rezept zu erhalten.

Klage in der Schweiz ohne Erfolg

2005 wandte er sich an verschiedene Schweizer Behörden auf Kantons- und Landesebene, um das Mittel in einer Apotheke ohne Verschreibung erhalten zu können. Die Behörden wiesen sein Ansinnen jedoch zurück. Schließlich rief er das Schweizer Bundesgericht an. Mit Urteil vom 3. November 2006 wies dieses seine Klage ab.

Kläger beruft sich auf Art. 8 EMRK

Daraufhin legte er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Er berief sich dabei auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er meinte, dass ihm das Recht zustünde, über seinen eigenen Tod zu entscheiden. Daraus lasse sich die Verpflichtung ableiten, dass der Staat oder ein Dritter ihn beim Selbstmord unterstützen müssten, so dass er einen Selbstmord durchführen könne, der sicher gelinge und schmerzfrei sei.

Staat nicht zu Selbstmord-Beihilfe verpflichtet

Der EGMR entschied, dass ein Mensch frei über die Art und den Zeitpunkt seines Todes selbst entscheiden könne. Allerdings gebe es keine "positive Verpflichtung" eines Staates, eine tödliche Medika­men­tendosis zur Verfügung zu stellen, die einen sicheren und schmerzfreien Tod herbeiführt.

Auszug aus der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention

Artikel 8. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrecht­er­haltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Quelle: ra-online, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (pm/pt)

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