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- Lebenszeit- und Dienstaltersstufen im hessischen Besoldungsrecht europarechtswidrigVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil20.08.2012, 9 K 1175/11.F, 9 K 5034/11. F, 9 K 5036/11.F und 9 K 8/12. F
- Bemessung des Grundgehalts für niedersächsische Beamte nach Dienstalterstufen nicht zu beanstandenVerwaltungsgericht Lüneburg, Urteil15.02.2012, 1 A 106/10
- Stufenaufstieg nach Lebensalter verstößt gegen Verbot der AltersdiskriminierungVerwaltungsgericht Halle, Urteil28.09.2011, 5 A 349/09 HAL u.a.
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.10.2012
Gerichtshof der Europäischen Union soll Beamtenbesoldung prüfenVG Berlin erbittet Vorabentscheidung über Vereinbarkeit besoldungsrechtlicher Bestimmungen mit europäischen Vorschriften zum Schutz vor Altersdiskriminierung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mehrere Klageverfahren von Beamten des Landes Berlin ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die bis 31. Juli 2011 in Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen für die Überleitung der Beamten in das ab 1. August 2011 geltende Besoldungsrecht mit den europäischen Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung wegen des Alters vereinbar sind und welche Rechtsfolgen sich im Falle eines Verstoßes ergeben.
Nach dem bis zum 31. Juli 2011 geltenden Besoldungsrecht bildete das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe. Bei zeitgleicher Begründung eines Beamtenverhältnisses erhielt daher der lebensältere Beamte höheres Gehalt als der lebensjüngere Beamte. Nach neuer Rechtslage knüpft die Bezahlung für ab dem 1. August 2011 ernannte Beamte grundsätzlich nur noch an die tatsächliche Berufserfahrung an. Bei so genannten Bestandsbeamten wird abweichend hiervon in Anknüpfung an die erreichte Besoldungshöhe eine entsprechende Berufserfahrung fingiert; damit werden Beamte, die in einem höheren Lebensalter eingestellt wurden, weiterhin gegenüber solchen Beamten bevorzugt, die in jüngeren Jahren eingestellt wurden.
Kläger rügen Verstoß gegen Verbot der Altersdiskriminierung
In einer Reihe von Klageverfahren rügen die Kläger, die Bemessung ihrer Besoldung verstoße gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung. Denn die Bemessung des Grundgehalts der Beamten orientiere sich auch weiterhin an ihrem Alter bei der Begründung des Beamtenverhältnisses, ohne dass hierfür ein hinreichender Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei. Diese Diskriminierung könne bis zur Überführung der Beamtenbesoldung in ein diskriminierungsfreies System nur durch die Gewährung von Besoldung aus der höchsten Stufe ausgeglichen werden. Auch würden die seit dem 1. August 2011 in Berlin geltenden neuen besoldungsrechtlichen Regelungen die Altersdiskriminierung der Beamten, die bereits am 31. Juli 2011 in einem Beamtenverhältnis gestanden hätten, nicht beseitigen, sondern unbegrenzt fortführen.
VG erbittet Vorabentscheidung des EuGH über Vereinbarkeit mit europäischen Vorschriften und mögliche Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klageverfahren ausgesetzt und vom Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung hinsichtlich der Frage erbeten, ob die bis 31. Juli 2011 in Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen für die Überleitung der Beamten in das ab 1. August 2011 geltende Besoldungsrecht mit den europäischen Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung wegen des Alters vereinbar sind und welche Rechtsfolgen sich im Falle eines Verstoßes ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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