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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil15.02.2012
Bemessung des Grundgehalts für niedersächsische Beamte nach Dienstalterstufen nicht zu beanstandenLebensalter spielt bei Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur pauschalisierenden Berechnungsfaktor
Die für niedersächsische Beamte bei der Besoldung vorgesehene Bemessung des Grundgehaltes nach Stufen verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) noch gegen entsprechende europarechtliche Richtlinien. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Beamtin gegen die Höhe ihrer Besoldung, die aus der Stufe 8 ihrer Besoldungsgruppe erfolgte, Widerspruch eingelegt und eine Besoldung aus der Stufe 12, der höchsten Stufe, begehrt. Zur Begründung hatte sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts verwiesen.
Gerichte beanstanden Diskriminierung wegen des Alters durch Vergütungsbemessung nach Altersstufen
Der EuGH hatte mit Urteil vom 8. September 2011 (Az.: C-297/10) für Angestellte festgestellt, dass die in § 27 BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensalterstufen gegen das im AGG geregelte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße und eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstelle. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin am 10. November 2011 (Az.: 6 AZR 481/09) entschieden, dass das in jenem Verfahren beklagte Bundesland verpflichtet sei, dem dortigen Kläger jedenfalls bis Ende 2009 eine Grundvergütung nach der letztmöglichen Lebensaltersstufe zu zahlen, da nur so die Diskriminierung beseitigt werden könne.
Oberfinanzdirektion verneint Übertragung von Rechtsprechung auf anderes Bundesland
Die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg vertrat die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf niedersächsische Beamte zu übertragen sei. Die Oberfinanzdirektion wies den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, eine Übertragung dieser Rechtsprechung sei wegen der Besonderheiten der Beamtenbesoldung, die von dem durch das Grundgesetz geschützten Alimentationsgrundsatz getragen sei, nicht möglich.
Stufenaufstieg bestimmt sich nach Besoldungsdienstalter und Leistung der Beamten
Das Verwaltungsgericht Lüneburg folgte der Auffassung der Oberfinanzdirektion. Es führte aus, dass bei der Bemessung des Grundgehalts der niedersächsischen Beamten nach Dienstaltersstufen bereits keine Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters vorliege, die nach dem AGG und europäischen Richtlinien zunächst grundsätzlich verboten sei. Es erfolge keine Differenzierung der Besoldung wegen des Lebensalters. Das Aufsteigen in den Stufen bestimme sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung der Beamten. Zwar spiele das Lebensalter bei der Bestimmung des Besoldungsdienstalters eine Rolle. Es bilde aber nur einen pauschalisierenden Berechnungsfaktor; im Vordergrund stehe die als wertvoll erkannte Berufserfahrung - einschließlich solcher mit anerkannter Sozialrelevanz. Selbst wenn man aber von einer mittelbaren Ungleichbehandlung ausgehen wolle, sei diese bei der Beamtenbesoldung nicht rechtswidrig. Denn die europäische Richtlinie und auch das AGG erlauben Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen seien bei der Bemessung des Grundgehaltes der niedersächsischen Beamten nach Stufen erfüllt. Als legitimes Mittel sei in den Vorschriften auch die Berücksichtigung der Berufserfahrung genannt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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