18.10.2024
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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil15.02.2012

Bemessung des Grundgehalts für nieder­säch­sische Beamte nach Dienst­al­ter­stufen nicht zu beanstandenLebensalter spielt bei Bestimmung des Besol­dungs­dien­st­alters nur pauscha­li­sie­renden Berech­nungs­faktor

Die für nieder­säch­sische Beamte bei der Besoldung vorgesehene Bemessung des Grundgehaltes nach Stufen verstößt weder gegen das Allgemeine Gleich­heits­gesetz (AGG) noch gegen entsprechende europa­rechtliche Richtlinien. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Lüneburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Beamtin gegen die Höhe ihrer Besoldung, die aus der Stufe 8 ihrer Besol­dungs­gruppe erfolgte, Widerspruch eingelegt und eine Besoldung aus der Stufe 12, der höchsten Stufe, begehrt. Zur Begründung hatte sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundes­a­r­beits­ge­richts verwiesen.

Gerichte beanstanden Diskriminierung wegen des Alters durch Vergü­tungs­be­messung nach Altersstufen

Der EuGH hatte mit Urteil vom 8. September 2011 (Az.: C-297/10) für Angestellte festgestellt, dass die in § 27 BAT angeordnete Bemessung der Grund­ver­gü­tungen in den Vergü­tungs­gruppen des BAT nach Leben­s­al­ter­stufen gegen das im AGG geregelte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße und eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstelle. Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte daraufhin am 10. November 2011 (Az.: 6 AZR 481/09) entschieden, dass das in jenem Verfahren beklagte Bundesland verpflichtet sei, dem dortigen Kläger jedenfalls bis Ende 2009 eine Grundvergütung nach der letztmöglichen Leben­s­al­ter­sstufe zu zahlen, da nur so die Diskriminierung beseitigt werden könne.

Oberfi­nanz­di­rektion verneint Übertragung von Rechtsprechung auf anderes Bundesland

Die Klägerin vor dem Verwal­tungs­gericht Lüneburg vertrat die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf nieder­säch­sische Beamte zu übertragen sei. Die Oberfi­nanz­di­rektion wies den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, eine Übertragung dieser Rechtsprechung sei wegen der Besonderheiten der Beamten­be­soldung, die von dem durch das Grundgesetz geschützten Alimen­ta­ti­o­ns­grundsatz getragen sei, nicht möglich.

Stufenaufstieg bestimmt sich nach Besol­dungs­dien­stalter und Leistung der Beamten

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg folgte der Auffassung der Oberfi­nanz­di­rektion. Es führte aus, dass bei der Bemessung des Grundgehalts der nieder­säch­sischen Beamten nach Dienst­al­ter­s­stufen bereits keine Ungleich­be­handlung wegen des Lebensalters vorliege, die nach dem AGG und europäischen Richtlinien zunächst grundsätzlich verboten sei. Es erfolge keine Differenzierung der Besoldung wegen des Lebensalters. Das Aufsteigen in den Stufen bestimme sich nach dem Besol­dungs­dien­stalter und der Leistung der Beamten. Zwar spiele das Lebensalter bei der Bestimmung des Besol­dungs­dien­st­alters eine Rolle. Es bilde aber nur einen pauscha­li­sie­renden Berech­nungs­faktor; im Vordergrund stehe die als wertvoll erkannte Berufserfahrung - einschließlich solcher mit anerkannter Sozialrelevanz. Selbst wenn man aber von einer mittelbaren Ungleich­be­handlung ausgehen wolle, sei diese bei der Beamten­be­soldung nicht rechtswidrig. Denn die europäische Richtlinie und auch das AGG erlauben Ungleich­be­hand­lungen wegen des Alters, wenn sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen seien bei der Bemessung des Grundgehaltes der nieder­säch­sischen Beamten nach Stufen erfüllt. Als legitimes Mittel sei in den Vorschriften auch die Berück­sich­tigung der Berufserfahrung genannt.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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