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Verwaltungsgericht Halle Urteil28.09.2011

Stufenaufstieg nach Lebensalter verstößt gegen Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierungBerufserfahrung wird nicht honoriert

Das Verwal­tungs­gericht Halle hat entschieden, dass das sächsische Besoldungsrecht in seiner im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum geltenden Fassung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters enthält.

Aufgrund der dort vorgesehenen Festsetzung des Besol­dungs­dien­st­alters der Kläger auf den ersten des Monats, in dem diese ihr 21. Lebensjahr vollendeten, und die Gewährung des Grundgehalts der entsprechenden Stufe der jeweiligen Besol­dungs­gruppe erfahren diese wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung, als eine andere Person, die über dieselbe Berufserfahrung wie die Kläger verfügt, für die aber aufgrund ihres höheren Lebensalters ein früheres Besol­dungs­dien­stalter festgesetzt und eine Besoldung aus einer höheren Stufe gewährt wird.

Der vom Besol­dungs­dien­stalter ausgehende Stufenaufstieg bewirkt damit, dass zwei Beamte mit gleichem Dienstalter bei unter­schied­lichem Lebensalter hinsichtlich ihres Grundgehaltes ungleich behandelt werden. Diese Benachteiligung ist nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt. Zwar sei das mit dem Aufstieg in den Besol­dungs­stufen nach einer bestimmten Anzahl von Jahren verfolgte Ziel legitim, die Berufserfahrung zu honorieren. Im Ergebnis werde aber die von den Klägern seit ihrer Verbeamtung erworbene Berufserfahrung im Unterschied zu einem erst in höherem Lebensalter verbeamteten Kollegen nicht honoriert, weil beide das Grundgehalt aus derselben Altersstufe erhalten.

Änderung zum 1. April 2011

In dem Verfahren 5 A 349/09 HAL stellte das Gericht durch Grundurteil vom 28. September 2011 zwar fest, dass auch die Beamten­be­soldung des Landes Sachsen-Anhalt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Durch die zum 1. April 2011 erfolgte Umstellung von Dienst­al­ter­s­stufen auf Erfah­rungs­stufen verbunden mit Überlei­tungs­re­ge­lungen habe der Besol­dungs­ge­setzgeber des Landes Sachsen-Anhalt diese aber ab diesem Zeitpunkt beseitigt.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Halle (pm/pt)

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