Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.02.2025
Schüler erhält nach Brandstiftung an Schule Teilnahmeverbot an KlassenfahrtVerwaltungsgericht Berlin bestätigt die Rechtmäßigkeit der schulischen Ordnungsmaßnahme
Ein Schüler, der sich in der Umkleidekabine der Schule daran beteiligt hat, ein Feuer zu entfachen, darf von der 13-tägigen Skifahrt nach Österreich ausgeschlossen werden. Diese schulische Ordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren gebilligt.
Der 13-jährige Antragsteller ist Schüler einer 8. Klasse einer Berliner Schule. Im September 2024 beteiligte er sich während der Unterrichtszeit im Duschbereich der Umkleidekabine der Jungen an einem von zwei anderen Schülern entfachten Feuer, indem er selbst weiteres Papier ins Feuer warf. Dabei kam es zu einer nicht unerheblichen Rauchentwicklung.
Tat zum Zeitpunkt der Reise bereits fünf Monate vergangen
Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz noch im September 2024, den Antragsteller von der am 9. März 2025 beginnenden Skireise der 8. Jahrgangsstufen der Schule auszuschließen. Dagegen wandte sich der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren. Es sei unverhältnismäßig, ihn von der Fahrt auszuschließen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brand und der Skifahrt sei nicht gegeben, bei Beginn der Skifahrt werde sein Fehlverhalten bereits fünf Monate vergangen sein. Außerdem sei er nicht Haupttäter der Brandstiftung gewesen.
auch interessant
Richter: Ausschluss war rechtmäßig
Dem folgte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Der Ausschluss sei rechtmäßig. Die Beteiligung an einer Brandstiftung während der Schulzeit gehe unzweifelhaft mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer einher. Sie beeinträchtige jedwede Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller die Gefahr angesichts des gewählten Brandortes offenbar für beherrschbar gehalten habe. Außerdem diene sein Ausschluss von der Reise auch deren Durchführbarkeit.
Schüler müssen während der Klassenfahrt klare Anweisungen befolgen
Die Lehrkräfte seien bei der geplanten mehrtägigen Skifahrt mit ca. 130 Teilnehmenden darauf angewiesen, dass die Schüler und Schülerinnen klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erfüllen und die Sicherheit für alle gewährleisten können. Angesichts der ungewohnten Umgebung und der besonderen Nähe, der die Schüler und Schülerinnen dort "rund um die Uhr" untereinander ausgesetzt seien, komme es in besonders hohem Maße darauf an, dass undiszipliniertes Verhalten, das Personen und Sachen gefährden könne, unterbleibe. Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertige, dass er den reibungslosen Verlauf der Reise gefährden könne.
Schüler zeigte in der Vergangenheit wiederholtes Fehlverhalten
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die ebenfalls an dem Feuer beteiligten Mitschüler im Gegensatz zum Antragsteller lediglich einen Verweis erhalten hätten. Ein Vergleich mit ihnen verbiete sich. Anders als sie habe der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholtes Fehlverhalten gezeigt. Seit Herbst 2022 sei es an der Schule zu verschiedenen Vorfällen unter seiner Beteiligung gekommen, unter anderem wegen wiederholt körperlich und verbal übergriffigen Verhaltens gegenüber Mitschülern und Schulpersonal.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)