15.11.2024
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Dokument-Nr. 6301

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Beschluss30.06.2008Verwaltungsgericht BerlinVG 3 A 219.08
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.06.2008

Ordnungs­maßnahme: Klassen­kon­ferenz darf undis­zi­pli­nierten Schüler von Klassenfahrt ausschließenKlassenfahrt nach Rom

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag eines 16-jährigen Schülers gegen die Senats­ver­waltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückgewiesen, mit dem der Schüler seine Teilnahme an einer Klassenfahrt nach Rom erreichen wollte.

Die Klassen­kon­ferenz des Gymnasiums hatte gegen den Schüler eine Ordnungs­maßnahme ergriffen und ihn von der Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen, weil dieser eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit wiederholt mit undis­zi­pli­niertem und fortwährend den Unterricht störendem Verhalten unmöglich gemacht hatte. Der Schüler hatte - beispielhaft - während des Unterrichts Mitschüler laut mit "Fick dich, Alter" beschimpft sowie die Unter­richts­ge­staltung von Lehrern mit "Das ist doch Scheiße hier!" oder "Das ist mir hier zu blöd!" kommentiert.

Gericht: Klassen­fahr­taus­schluss rechtmäßig - nach zahlreichen Abmahnungen waren weitere Erzie­hungs­maß­nahmen nicht erfolg­ver­sprechend gewesen

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hat die Klassen­kon­ferenz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Angesichts der praktisch seit Beginn der Schullaufbahn des Antragstellers auffälligen Unter­richts­s­tö­rungen und Diszi­plin­lo­sig­keiten seien nach zahlreichen Abmahnungen weitere Erzie­hungs­maß­nahmen nicht erfolg­ver­sprechend gewesen. Gerade bei einer Klassenfahrt mit erhöhten Aufsichts­pflichten und begrenzten Einwir­kungs­mög­lich­keiten der begleitenden Lehrpersonen gefährde ein undis­zi­pli­niertes und die Autorität von Lehrpersonen missachtendes Verhalten des Schülers die schulische Ordnung.

Schüler war uneinsichtig

Laut der Kammer sprach zudem viel dafür, dass die in dem fortwährenden Fehlverhalten des Antragstellers erkennbare Unbelehrbarkeit und Unemp­find­lichkeit gegenüber bloßen Erzie­hungs­maß­nahmen ihre Ursache auch darin hat, dass er sich stets sein Verhalten entschul­di­gender bzw. recht­fer­ti­gender Reaktionen seiner Eltern glaubte sicher sein zu können. Insofern habe sich der Antragsteller auch in der Klassen­kon­ferenz uneinsichtig gegenüber den ihm vorgehaltenen Pflicht­ver­stößen geäußert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des VG Berlin vom 01.07.2008

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