Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.06.2008
Ordnungsmaßnahme: Klassenkonferenz darf undisziplinierten Schüler von Klassenfahrt ausschließenKlassenfahrt nach Rom
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines 16-jährigen Schülers gegen die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zurückgewiesen, mit dem der Schüler seine Teilnahme an einer Klassenfahrt nach Rom erreichen wollte.
Die Klassenkonferenz des Gymnasiums hatte gegen den Schüler eine Ordnungsmaßnahme ergriffen und ihn von der Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen, weil dieser eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit wiederholt mit undiszipliniertem und fortwährend den Unterricht störendem Verhalten unmöglich gemacht hatte. Der Schüler hatte - beispielhaft - während des Unterrichts Mitschüler laut mit "Fick dich, Alter" beschimpft sowie die Unterrichtsgestaltung von Lehrern mit "Das ist doch Scheiße hier!" oder "Das ist mir hier zu blöd!" kommentiert.
Gericht: Klassenfahrtausschluss rechtmäßig - nach zahlreichen Abmahnungen waren weitere Erziehungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend gewesen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klassenkonferenz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Angesichts der praktisch seit Beginn der Schullaufbahn des Antragstellers auffälligen Unterrichtsstörungen und Disziplinlosigkeiten seien nach zahlreichen Abmahnungen weitere Erziehungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend gewesen. Gerade bei einer Klassenfahrt mit erhöhten Aufsichtspflichten und begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten der begleitenden Lehrpersonen gefährde ein undiszipliniertes und die Autorität von Lehrpersonen missachtendes Verhalten des Schülers die schulische Ordnung.
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Schüler war uneinsichtig
Laut der Kammer sprach zudem viel dafür, dass die in dem fortwährenden Fehlverhalten des Antragstellers erkennbare Unbelehrbarkeit und Unempfindlichkeit gegenüber bloßen Erziehungsmaßnahmen ihre Ursache auch darin hat, dass er sich stets sein Verhalten entschuldigender bzw. rechtfertigender Reaktionen seiner Eltern glaubte sicher sein zu können. Insofern habe sich der Antragsteller auch in der Klassenkonferenz uneinsichtig gegenüber den ihm vorgehaltenen Pflichtverstößen geäußert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des VG Berlin vom 01.07.2008