21.11.2024
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Dokument-Nr. 32325

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss08.09.2022

Unerlaubtes Entfernen vom Schulausflug kann Ausschluss von Klassenfahrt rechtfertigenSchüler muss Anordnungen des Lehrers aus Eigen- und Fremdschutz nachkommen

Entfernt sich ein Schüler unerlaubt von einem Schulausflug so kann dies seinen Ausschluss von einer Klassenfahrt rechtfertigen. Ein Schüler muss den Anordnungen des Lehrers aus Eigen- und Fremdschutz nachkommen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 14-jähriger Schüler eines Gymnasiums in Hamburg wurde von einer für September 2022 geplanten Klassenfahrt ausgeschlossen. Hintergrund dessen war, dass er sich während eines Schulausflugs im Juli 2022 unerlaubt entfernt hatte. Der Klassenverband sollte geschlossen zurück zum Hauptbahnhof fahren. Die Mutter des Schülers hatte ihm per WhatsApp geschrieben, dass er ohne den Klassenverband nach Hause fahren dürfe. Dem Lehrer genügte dies aber nicht. Er benötigte ein schriftliches Einverständnis der Mutter.

Rechtmäßiger Ausschluss des Klassenfahrt

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied gegen den Schüler. Der Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt sei rechtmäßig. Der Schüler habe sich unerlaubt vom Schulausflug entfernt und damit eine Regel gebrochen.

Eingeschränkter Prüfungsmaßstab der Gerichte

Zwar stelle der Ausschluss von einer Klassenfahrt einen herben Eingriff in das schulische Leben dar, so das Verwal­tungs­gericht. Klassenfahrten seien ein wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen. Dennoch stehe den Gerichten ein nur eigeschränkter Prüfungsmaßstab zu. Sie können nur unsachliche und offensichtliche übermäßige Reaktionen auf das Verhalten des Schülers beanstanden.

Schüler muss Anordnungen des Lehrers aus Eigen- und Fremdschutz nachkommen

Davon ausgehend sei nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts die Einschätzung der Klassen­kon­ferenz nicht zu beanstanden. Die Befürchtung, dass der Schüler gerade während der Klassenfahrt möglicherweise erneut Anordnungen nicht folge leisten würde, sei keine Spekulation, sondern werde durch das unerlaubte Entfernen vom Schulausflug gestützt. Ein Lehrer müsse sich darauf verlassen können, dass ein Schüler seinen nachvoll­ziehbaren Anordnungen schon aus Gründen des Eigen- und Fremdschutzes nachkommt und dies unabhängig von Absprachen mit den Eltern.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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