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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss01.07.2019

Schüler darf bei Fehlverhalten von Klassenfahrt ausgeschlossen werdenLehrkräfte sind vor allem auf Klassenfahrten zur Ausübung der ihnen obliegenden Aufsichts­pflicht auf Befolgen von Anweisungen durch Schüler angewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass ein Schüler, der durch mehrfaches Fehlverhalten auffällt, von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden darf.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls besucht die 6. Klasse einer Gesamtschule im Kreis Heinsberg. Nach den Feststellungen des Gerichts enthielt das Klassenbuch (jedenfalls) für den Zeitraum Anfang April 2019 bis Anfang Mai 2019 acht Eintragungen über Fehlverhalten. Am 9. Mai 2019 führte der Sonderpädagoge der Schule auf Bitten der Schulleitung ein Gespräch mit fünf Schülern der Klasse 6 - darunter dem Antragsteller - über Ausein­an­der­set­zungen zwischen ihnen. Der Antragsteller störte mehrfach das Gespräch, unter anderem, indem er einen seiner Schuhe auszog und gegen die Nase eines Mitschülers hielt. Daher brachte der Sonderpädagoge den Antragsteller in einen benachbarten Unterrichtsraum und forderte ihn auf, dort auf ihn zu warten, bis er mit den vier anderen Schülern gesprochen habe; im Anschluss wollte er dann mit ihm reden. Der Antragsteller verließ aber ohne Rücksprache das Schulgebäude. Darauf im Rahmen des Eltern­sprechtages in Gegenwart seiner Eltern von dem Sonderpädagogen angesprochen, erklärte der Antragsteller, er sehe keinen Redebedarf.

Schule schließt Schülers von Klassenfahrt aus

Mit Bescheid vom 6. Juni 2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Teilkonferenz der Schule beschlossen habe, ihn wegen "Missachtung von Lehreran­wei­sungen" von der für den 2. Juli 2019 vorgesehenen Klassenfahrt auszuschließen.

Pädagogische Maßnahmen sind in Einzelfällen früher zugunsten von Schul­ord­nungs­maß­nahmen aufzugeben

Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Aachen entschied, dass die Ordnungs­maßnahme rechtmäßig sei. Nach den Klassen­bu­chein­trägen und den aktenkundigen Schilderungen diverser Lehrkräfte bestünden für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller erhebliche Defizite bei seiner Bereitschaft zeige, sich an Anweisungen der Lehrkräfte zu halten. Von einem solchen Fehlverhalten des Antragstellers sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sonderpädagogen auch am 9. Mai 2019 auszugehen. Insoweit falle im Übrigen auf, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern zwar mehrfach die Unrichtigkeit des Sachverhalts andeuten, aber zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Schilderung vorlegen, was sich aus ihrer Sicht am 9. Mai 2019 zugetragen haben soll. Das Fehlverhalten sei auch gewichtig, weil insbesondere auf Klassenfahrten Lehrkräfte darauf angewiesen seien, dass Schüler klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichts­pflicht verantwortlich ausüben können. Insbesondere dann, wenn Eltern und Schule - wovon im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen sei - nicht gemeinsam an einem Strang zögen, um Verhal­tens­weisen abzustellen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erschweren oder sogar unmöglich machen, könnten rein pädagogische Maßnahmen früher zugunsten von Schul­ord­nungs­maß­nahmen aufgegeben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)

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