14.12.2024
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Dokument-Nr. 33725

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Beschluss24.01.2024Verwaltungsgericht Berlin3 L 61.24
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.01.2024

Keine Klassenfahrt nach Schlag ins GesichtAusschluss von der Klassenfahrt rechtmäßig

Wer einem Mitschüler ins Gesicht schlägt, darf von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einen Eilantrag gegen eine entsprechende Schul­ordnungs­maßnahme zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn der Antragstellerin., die allein für ihn sorgeberechtigt ist. Er besucht die 9. Klasse einer Oberschule in Berlin-Spandau. Nachdem der Schüler, der zuvor an anderen Vorkommnissen beteiligt war, zuletzt im Dezember 2023 einem Mitschüler mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte, beschloss die Klassen­kon­ferenz, ihn von einer bevorstehenden Skifahrt nach Südtirol auszuschließen. Hiergegen wandten beide Antragsteller ein, die Maßnahme sei unver­hält­nismäßig. Vorrangig seien Erzie­hungs­maß­nahmen zu prüfen. Zudem diene eine Klassenfahrt gerade auch der Pflege der sozialen Kontakte, was keine Berück­sich­tigung gefunden habe.

Ausschluss von Klassenfahr nach Berliner Schulgesetz zulässig

Nach dem Beschluss des VG war die Entscheidung bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach dem Berliner Schulgesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erzie­hungs­maß­nahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Das Gesetz erlaube zudem den Ausschluss von bis zu zehn Schultagen. Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungs­maßnahme. Bei der Verhängung einer Ordnungs­maßnahme komme der Schule ein pädagogischer Beurtei­lungs­spielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Schüler war schon häufiger aufgefallen

Die Klassen­kon­ferenz habe den Sachverhalt zutreffend ermittelt und hieraus den Schluss ziehen dürfen, dass der Schüler keine Einsicht in die Notwendigkeit gewaltfreier Konfliktlösung gezeigt habe. Zahlreiche vorhergehende Erziehungs- und Ordnungs­maß­nahmen wie pädagogische Gespräche mit dem Antragsteller., Wieder­gut­ma­chungen, Elterngespräche, das Hinzuziehen des polizeilichen Präven­ti­o­ns­beamten, ein Tadel sowie ein Verweis im Januar 2023 - ebenfalls wegen physischer Gewalt - hätten nicht dazu geführt, dass dieser Konflikte friedlich löse und Anweisungen des Lehr- und Erzie­hungs­per­sonals befolge. Eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit setze aber voraus, dass Schülerinnen und Schüler u.a. bereit seien, Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Bliebe das gezeigte Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durch­set­zungs­fä­higkeit einbüßen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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