24.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.10.2014

EuGH soll Sprach­er­for­dernis bei Ehegat­ten­nachzug prüfenVG Berlin erbittet erneut Vorab­ent­scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Gerichtshof der Europäischen Union erneut darum gebeten, die Vereinbarkeit des Nachweises deutscher Sprach­kenntnisse als Voraussetzung für den Nachzug ausländischer Ehegatten mit europäischem Recht zu prüfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine 1978 geborene nigerianische Staats­an­ge­hörige; sie begehrt ein Visum zum Zwecke des Famili­en­nachzuges zu ihrem in Deutschland lebenden nigerianischen Ehemann. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin meint, ihr sei ein Kurs zum Erwerb einfacher deutscher Sprach­kenntnisse beim Goethe-Institut in Lagos nicht zuzumuten. Denn von ihrem Wohnort benötige sie dorthin mit dem Bus 10 Stunden.

EuGH rügt im Fall einer türkischen Staats­an­ge­hörigen Verstoß gegen Unionsrecht aufgrund der geforderten Deutsch­kenntnisse

Nachdem der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union in der ebenfalls vom Verwal­tungs­gericht Berlin vorgelegten Sache "Dogan" (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 10.07.2014 - C-138/13 -) Zweifel an der Vereinbarkeit des Sprach­nach­weises für türkische Staats­an­ge­hörige mit der sogenannten Famili­en­nach­zugs­richtlinie geäußert hat, sieht das Verwal­tungs­gericht Berlin nunmehr Klärungsbedarf für sonstige Staats­an­ge­hörige. Im Fall "Dogan" hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage nicht beantwortet, weil das für türkische Staats­an­ge­hörige geltende Assozia­ti­o­nsrecht insoweit vorrangig war. Das Gericht hat das Klageverfahren daher ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Vorlagefrage im Beschluss VG 28 K 456.12 V:

Ist Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Famili­en­zu­sam­men­führung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12) so auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, mit der die erstmalige Einreise eines Familien­an­ge­hörigen eines Zusam­men­füh­renden davon abhängig gemacht wird, dass der Familien­an­ge­hörige vor der Einreise nachweist, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können?

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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