23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss18.08.2011

rbb muss NPD-Wahlkampfspot nicht ausstrahlenWerbespot erfüllt Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) muss einen Wahlwerbespot der NPD aus Anlass der Berliner Abgeord­ne­ten­h­auswahl im September nicht ausstrahlen, da der Werbespot den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Aus Anlass der Berliner Wahl stellt der rbb den Parteien Sendezeit zur Verfügung. Der Sender hatte sich geweigert, den Spot der NPD auszustrahlen, weil er darin den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sah.

Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin teilte die Bewertung des rbb. Der Werbefilm erfülle den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies war hier nach Ansicht der Kammer der Fall.

Andere Bewertung des Werbespots auch nicht unter Berück­sich­tigung des Grundrechts auf freie Meinung­s­äu­ßerung möglich

Die Antragstellerin greife durch den Werbefilm die Menschenwürde der in Berlin lebenden Ausländer, insbesondere der Muslime, an. Dieser Teil der Bevölkerung werde von ihr böswillig verächtlich gemacht, weil suggeriert werde, dass Ausländer stets kriminell seien und rohe Gewalttaten gegen Deutsche begingen. Auch unter Berück­sich­tigung des Grundrechts auf freie Meinung­s­äu­ßerung sei keine andere Bewertung des Werbespots möglich. Die Aussage, Ausländer seien per se Straftäter und damit als der Achtung der übrigen Bürger unwert und unwürdig, erfolge aus auslän­der­feind­lichen und damit verwerflichen Motiven. Die in dem Wahlwerbespot zum Ausdruck kommende Meinung­s­äu­ßerung sei auch geeignet den öffentlichen Frieden zu gefährden. Schließlich sei die Aussage des Spots den Verant­wort­lichen der Partei auch subjektiv vorwerfbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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