21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 7845

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Beschluss07.05.2009Verwaltungsgericht Mainz4 L 521/09.MZ
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2009, 425Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2009, Seite: 425
  • ZUM-RD 2010, 117Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2010, Seite: 117
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss07.05.2009

Chancen­gleichheit bei Ausstrahlung von Wahlwerbspots muss entsprechend der Bedeutung der Parteien gewahrt werdenEuropawahl: ZDF-Wahlwerbespots rechtens

Bei der Vergabe von Sendezeit für Wahlwerbespots ist der Grundsatz der Chancen­gleichheit entsprechend der Bedeutung der Parteien zu wahren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Das ZDF muss der Partei "50Plus Das Generationen-Bündnis" (Antragstellerin) nicht drei statt zwei Sendetermine für Wahlwerbespots zur Europawahl und auch keine anderen Sendezeiten einräumen. So das Verwal­tungs­gericht Mainz in einem Eilverfahren.

Das ZDF wird in der Zeit vom 11.05.2009 bis 05.06.2009 (Ausstrah­lungs­zeiten zwischen 17.10 Uhr und 23.35 Uhr) Wahlwerbespots der zur Europawahl zugelassenen Parteien ausstrahlen. Nach dem Sendeplan entfallen auf die nicht im Bundestag vertretenen sogenannten kleinen Parteien jeweils zwei Werbespots, von denen einer zu einem tageszeitlich früheren, der andere zu einem späteren Sendetermin ausgestrahlt wird. Die Antragstellerin erhielt folgende Termine: 15.05.2009 ca. 17.55 Uhr und 27.05.2009 ca. 23.10 Uhr.

Die Antragstellerin wandte sich an das Verwal­tungs­gericht mit dem Antrag, das ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr drei Sendetermine zu gewähren und zwei davon auf ca. 19.20 Uhr bzw. ca. 22.55/21.10 Uhr zu legen. Es gehe nicht an, dass sie als kleine Partei deutlich weniger Sendetermine erhalte als die im Bundestag vertretenen Parteien und zudem ihre Spots - anders als die meisten Spots der großen Parteien - zu Sendeterminen mit weniger Zuschauern ausgestrahlt würden. Das ZDF habe vom 11.05.2009 bis 05.06.2009 zu den von ihr gewünschten günstigeren Zeiten auch noch freie Sendeplätze.

Abgestufte Chancen­gleichheit entsprechend der Bedeutung der Parteien - Wähler dürfen nicht getäuscht werden

Die Richter haben den Antrag abgelehnt. Das ZDF habe sowohl bezüglich der Anzahl der Werbespots als auch bei der Festlegung der Sendetermine den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien zu berücksichtigen. Dabei gehe es aber um eine abgestufte Chancen­gleichheit entsprechend der Bedeutung der Parteien, um die Wähler diesbezüglich nicht zu täuschen. Danach stünden der Antragstellerin, die bei der Bundestagswahl 2005 etwa ,1 % und bei der Landtagswahl in Brandenburg 2004 1 % der Zweitstimmen erhalten habe, nicht mehr als zwei Sendezeiten zu und auch nicht die gewünschten anderen Sendetermine. Bei der Festlegung des für die Spots insgesamt vorgesehenen Sendezeitraums sei das ZDF im Rahmen seines Programm­ge­stal­tungs­rechts frei, solange eine hinreichende Zuschauerquote erreicht werde; dies sei hier bei Ausstrah­lungs­zeiten zwischen 17.10 Uhr und 23.35 Uhr der Fall. Die Ausstrah­lungs­termine für die einzelnen Parteien und damit auch die für die Antragstellerin seien ebenfalls rechtens. Es sei nicht zu beanstanden, dass die im Bundestag vertretenen Parteien mit ihren Spots vorab zu insgesamt besseren Sendezeiten terminlich platziert worden seien. Auch dass die jeweils zwei Spots der kleinen Parteien diesen zugelost worden seien mit der Maßgabe, dass jede Partei in vergleichbarem zeitlichem Abstand und an unter­schied­lichen Tagen einen früheren und einen späteren Sendetermin erhält, sei ermes­sens­feh­lerfrei.

Quelle: ra-online, VG Mainz (pm)

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