21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss31.08.2011

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: rbb muss NPD-Wahlwerbespot nicht ausstrahlenAuch OVG bejaht Erfüllung des Straf­tat­be­stands der Volksverhetzung

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg muss einen Wahlwerbespot der NPD aus Anlass der Berliner Abgeord­ne­ten­h­auswahl nicht ausstrahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der NPD gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen.

NPD beruft sich auf Meinungs­freiheit

Das Verwal­tungs­gericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wahlwerbespot den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung) erfülle, weil er Ausländer mit Straftätern gleichsetze. Dem ist die NPD unter Berufung auf die Meinungs­freiheit mit der Begründung entge­gen­ge­treten, dass der Spot lediglich auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Krimi­na­li­täts­s­ta­tistik sowie darauf hinweise, dass wesentlich mehr Ausländer Straftaten begingen, als der Öffentlichkeit vermittelt werde.

Wahlwerbespot von Verwal­tungs­gericht zu Recht im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt

Das Oberver­wal­tungs­gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Verwal­tungs­gericht habe den Wahlwerbespot zu Recht im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt, aufgrund derer eine Deutung im Sinne der NPD nicht in Betracht komme. Bildabfolge und Textwahl des Spots ließen es nicht zu, die einzelnen Sequenzen lediglich isoliert zu betrachten und zu würdigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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