Dokument-Nr. 32878
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- Entlassung eines Polizeianwärters wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe mit nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewaltverharmlosenden und frauenverachtenden InhaltVerwaltungsgericht Freiburg, Beschluss19.10.2020, 3 K 2398/20
- Entlassung eines Polizeibeamten wegen Beleidigungen gegenüber Ausländer und reichsbürgertypische ÄußerungenVerwaltungsgericht München, Urteil05.07.2022, M 19 L DK 21.3728
Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.04.2023
Bloßer Besitz und Erhalt von fremdenfeindlichen Bildern oder Videos stellt bei unverzüglicher Löschung kein Dienstvergehen darVerhängte Geldbuße von 1.000 € unzulässig
Der bloße Besitz und Erhalt von fremdenfeindlichen Bildern oder Videos stellt jedenfalls dann kein Dienstvergehen dar, wenn der Beamte die Dateien sofort löscht. Die Verhängung einer Geldbuße von 1.000 € ist dann unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2022 erhielt ein Beamter in Berlin eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße von 1.000 € verhängt wurde. Dem Beamten wurde vorgeworfen, im Besitz zweier Videodateien mit fremdenfeindlichen und diskriminierenden Inhalt gewesen zu sein. Zudem wurde ihm vorgeworfen, von einem Freund über WhatsApp ein fremdenfeindliches Bild erhalten zu haben. Der Beamte erhob Klage gegen die Verfügung. Er gab an, die Videodateien und die Bilddatei unverzüglich von seinem Handy gelöscht zu haben. Zudem habe er dem Freund mitgeteilt, ihn künftig mit derlei Dateien nicht mehr zu nerven.
Kein Dienstvergehen durch Besitz der Videodateien
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Zunächst stelle der Besitz der Videodateien mit fremdenfeindlichen bzw. diskriminierenden Inhalt kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Es handele sich gerade nicht um einen strafbaren Besitz von Dateien mit verbotenem Inhalt. Dem Kläger werde auch nicht vorgeworfen, die Videodateien bewusst angefordert bzw. erlangt oder deren Inhalt wohlwollend kommentiert zu haben. Der bloße kurzfristige Besitz sei nicht geeignet, den Anschein zu erzeugen, der Kläger heiße den Inhalt gut oder habe eine verfassungsfeindliche Gesinnung.
Kein Dienstvergehen durch Erhalt der Bilddatei
Gleiches gelte für den Erhalt der Bilddatei über WhatsApp, so das Verwaltungsgericht. Der kaum verhinderbare Erhalt einer WhatsApp-Nachricht stelle sogar noch weniger als der Besitz von Nachrichten oder Dateien ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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