03.12.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.04.2023

Bloßer Besitz und Erhalt von fremden­feind­lichen Bildern oder Videos stellt bei unverzüglicher Löschung kein Dienstvergehen darVerhängte Geldbuße von 1.000 € unzulässig

Der bloße Besitz und Erhalt von fremden­feind­lichen Bildern oder Videos stellt jedenfalls dann kein Dienstvergehen dar, wenn der Beamte die Dateien sofort löscht. Die Verhängung einer Geldbuße von 1.000 € ist dann unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2022 erhielt ein Beamter in Berlin eine Diszi­pli­na­r­ver­fügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße von 1.000 € verhängt wurde. Dem Beamten wurde vorgeworfen, im Besitz zweier Videodateien mit fremden­feind­lichen und diskri­mi­nie­renden Inhalt gewesen zu sein. Zudem wurde ihm vorgeworfen, von einem Freund über WhatsApp ein fremden­feind­liches Bild erhalten zu haben. Der Beamte erhob Klage gegen die Verfügung. Er gab an, die Videodateien und die Bilddatei unverzüglich von seinem Handy gelöscht zu haben. Zudem habe er dem Freund mitgeteilt, ihn künftig mit derlei Dateien nicht mehr zu nerven.

Kein Dienstvergehen durch Besitz der Videodateien

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Zunächst stelle der Besitz der Videodateien mit fremden­feind­lichen bzw. diskri­mi­nie­renden Inhalt kein diszi­pli­nar­rechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Es handele sich gerade nicht um einen strafbaren Besitz von Dateien mit verbotenem Inhalt. Dem Kläger werde auch nicht vorgeworfen, die Videodateien bewusst angefordert bzw. erlangt oder deren Inhalt wohlwollend kommentiert zu haben. Der bloße kurzfristige Besitz sei nicht geeignet, den Anschein zu erzeugen, der Kläger heiße den Inhalt gut oder habe eine verfas­sungs­feindliche Gesinnung.

Kein Dienstvergehen durch Erhalt der Bilddatei

Gleiches gelte für den Erhalt der Bilddatei über WhatsApp, so das Verwal­tungs­gericht. Der kaum verhinderbare Erhalt einer WhatsApp-Nachricht stelle sogar noch weniger als der Besitz von Nachrichten oder Dateien ein diszi­pli­nar­rechtlich relevantes Verhalten dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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