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Verwaltungsgericht München Urteil05.07.2022

Entlassung eines Polizeibeamten wegen Beleidigungen gegenüber Ausländer und reichs­bürger­typische ÄußerungenVorliegen einer besonders schweren Dienst­pflicht­verletzung

Beleidigt ein Polizeibeamter im Dienst Ausländer und äußert reichs­bürger­typische Ansichten, liegt eine besonders schwere Dienst­pflicht­verletzung vor. Dies kann die Entlassung des Beamten aus dem Beamten­ver­hältnis rechtfertigen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhob der Dienstherr eines Polizeibeamten vor dem Verwal­tungs­gericht München Diszi­pli­na­rklage zwecks Entfernung des Beamten aus dem Beamten­ver­hältnis. Hintergrund dessen war unter anderem, dass der Beamte im Dienst arabisch­stämmige Ausländer als "Ziegenficker" und andere Ausländer als "Kreaturen", "Abschaum" oder "Dreckspack" bezeichnet hatte. Zudem äußerte der Beamte reichs­bür­ger­ty­pische Ansichten, wie etwa "Wir sind kein Staat", "Wir sind ein besetztes Land", "Wir haben nur ein Grundgesetz, keine Verfassung" oder "Bundesrepublik als GmbH".

Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis

Das Verwal­tungs­gericht München gab der Klage statt. Der Beamte habe gegen seine Grundpflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten. Er habe das Vertrauen sowohl es Dienstherren als auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Er sei daher aus dem Beamten­ver­hältnis zu entlassen.

Vorliegen einer besonders schweren Dienst­pflicht­ver­letzung

Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehöre zu den zentralen beamten­recht­lichen Grundpflichten und sei im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in den demokratischen Rechtsstaat von den für ihn tätigen Beamten, gerade von Polizeibeamten, besonders zu beachten, so das Verwal­tungs­gericht. Gerade von diesen sei jeglicher Anschein der Identifikation mit auslän­der­feind­lichem, rassistischem, natio­na­lis­tischem oder reichs­bür­ger­ty­pischem Gedankengut zu vermeiden. Ein Sympathisieren mit diesen Auffassungen oder das aktive Vertreten entsprechender Auffassungen sei als besonders schwere Dienstpflichtverletzung anzusehen, die es verbietet, einen Beamten im Beamten­ver­hältnis zu belassen.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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