Dokument-Nr. 8620
Permalink https://urteile.news/
- Verwaltungsgericht bestätigt fristlose Entlassung eines Beamten wegen Verbreitung rechtsradikalen GedankengutsVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss25.10.2006, VG 7 A 79.06
- Entlassung eines Polizeibeamten wegen Beleidigungen gegenüber Ausländer und reichsbürgertypische ÄußerungenVerwaltungsgericht München, Urteil05.07.2022, M 19 L DK 21.3728
Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.09.2009
Entlassung eines Polizisten bei Nähe zur rechtsextremen Szene rechtmäßigVerhalten stellt gravierende Pflichtverletzung dar,das als Dienstvergehen anzusehen ist
Ein Polizeibeamter, der außerdienstlich den Anschein erweckt, sich mit der rechten Szene zu identifizieren, begeht ein Dienstvergehen und darf aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der 1980 geborene Kläger war im Jahre 2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Ab 2004 hatte der Mann sog. „Rechtsschulungen“ für bis zu 70 Teilnehmer der rechten Kameradschaftsszene abgehalten. Dort hatte er über seine Tätigkeit bei der Berliner Polizei und deren Befugnisse sowie über Möglichkeiten berichtet, sich gegen polizeiliches Eingreifen zu wehren. Im Juni 2006 hatte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger zudem zu einer Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt, weil bei einer Durchsuchung seines Zimmers in der Wohnung seiner Eltern eine ungesichert gelagerte, geladene Schreckschusspistole sowie Manöverkartuschen und 3.510 Schuss Munition ungesichert auf dem Fußboden verteilt aufgefunden worden waren.
Nachweisliche intensive Kontakte zur rechten Szene
Das Gericht bestätigte die durch den Polizeipräsidenten in Berlin ausgesprochene Maßnahme. Der Kläger habe durch sein außerdienstliches Verhalten gravierende Pflichtverletzungen begangen, die als Dienstvergehen zu werten seien. Neben dem rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen das Waffengesetz sei ihm eine Nötigung im Straßenverkehr vorzuwerfen, die trotz der Einstellung des Strafverfahrens vorgehalten werden könne. Die Vortragstätigkeit vor Angehörigen der rechten Szene erwecke den Eindruck, dass er sich mit dieser identifiziere. Den Einwand des Klägers, er habe seinerzeit nicht gewusst, um wen es sich bei seinem Publikum gehandelt habe, ließ die Kammer nicht gelten. Denn nach den Ermittlungsergebnissen in den Strafverfahren stehe fest, dass er seinerzeit intensiven Kontakt zur rechten Szene gehabt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8620
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.