Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss19.10.2020
Entlassung eines Polizeianwärters wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe mit nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewaltverharmlosenden und frauenverachtenden InhaltFehlende Distanzierung von Kommentaren begründet Zweifel an charakterlicher Eignung
Die Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe, in denen nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverharmlosende und frauenverachtende Kommentare getätigt werden, rechtfertigt die Entlassung eines Polizeianwärters gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG. Die fehlende Distanzierung von den Kommentaren begründen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizeianwärters. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 wurde ein Polizeimeisteranwärter in Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen. Hintergrund dessen war, dass der Anwärter Mitglied einer WhatsApp-Gruppe war, in der zwar auch ausbildungs- und freizeitrelevante Nachrichten ausgetauscht wurden, aber auch solche mit nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewaltverharmlosenden und frauenverachtenden Inhalt. Der Polizeianwärter rechtfertigte sich mit der Begründung, dass er nur Mitglied in der Gruppe gewesen sei. Er habe die Beiträge nicht gelesen, kommentiert oder gebilligt. Er erhob daher gegen die Entlassung Klage und beantragte Eilrechtsschutz.
Voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Polizeidienst
Das Verwaltungsgericht Freiburg wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassung aus dem Polizeidienst sei voraussichtlich rechtmäßig. Es haben berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizeianwärters bestanden. Er habe sich von den Beiträgen in der WhatsApp-Gruppe nicht distanziert und damit die Einstellung und Gesinnung der anderen Teilnehmer bestärkt bzw. toleriert. Es habe dem Anwärter an der inneren Fähigkeit bzw. Bereitschaft gefehlt, in der gebotenen Weise für grundlegende und abdingbare Werte in unserem Land einzutreten. Dies allein rechtfertige seine Entlassung aus dem Polizeidienst.
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Feststellung einer gefestigten rechtsextremen Überzeugung nicht erforderlich
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Feststellung einer gefestigten eigenen rechtsextremen Überzeugung beim Polizeianwärter nicht erforderlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)