18.10.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss19.10.2020

Entlassung eines Polizei­an­wärters wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe mit national­sozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewalt­verharmlosenden und frauen­ver­ach­tenden InhaltFehlende Distanzierung von Kommentaren begründet Zweifel an charakterlicher Eignung

Die Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe, in denen national­sozialistische, antisemitische, rassistische, gewalt­verharmlosende und frauen­ver­achtende Kommentare getätigt werden, rechtfertigt die Entlassung eines Polizei­an­wärters gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG. Die fehlende Distanzierung von den Kommentaren begründen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizei­an­wärters. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 wurde ein Polizei­meis­ter­an­wärter in Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen. Hintergrund dessen war, dass der Anwärter Mitglied einer WhatsApp-Gruppe war, in der zwar auch ausbildungs- und freizeitre­levante Nachrichten ausgetauscht wurden, aber auch solche mit natio­nal­so­zi­a­lis­tischen, antisemitischen, rassistischen, gewalt­ver­ha­rm­lo­senden und frauen­ver­ach­tenden Inhalt. Der Polizeianwärter rechtfertigte sich mit der Begründung, dass er nur Mitglied in der Gruppe gewesen sei. Er habe die Beiträge nicht gelesen, kommentiert oder gebilligt. Er erhob daher gegen die Entlassung Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

Voraus­sichtliche Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Polizeidienst

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassung aus dem Polizeidienst sei voraussichtlich rechtmäßig. Es haben berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizei­an­wärters bestanden. Er habe sich von den Beiträgen in der WhatsApp-Gruppe nicht distanziert und damit die Einstellung und Gesinnung der anderen Teilnehmer bestärkt bzw. toleriert. Es habe dem Anwärter an der inneren Fähigkeit bzw. Bereitschaft gefehlt, in der gebotenen Weise für grundlegende und abdingbare Werte in unserem Land einzutreten. Dies allein rechtfertige seine Entlassung aus dem Polizeidienst.

Feststellung einer gefestigten rechtsextremen Überzeugung nicht erforderlich

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei die Feststellung einer gefestigten eigenen rechtsextremen Überzeugung beim Polizeianwärter nicht erforderlich gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

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