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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.10.2021

Frauen­ver­ach­tender Post auf Instagram kann Verbot der Führung von Dienst­ge­schäften für Kommis­sa­r­an­wärter nach sich ziehenMassive Zweifel an charakterlicher Eignung für Polizeiberuf

Ein frauen­ver­ach­tender Post auf Instagram kann für einen Kommis­sa­r­an­wärter das Verbot zur Führung von Dienst­ge­schäften gemäß § 39 BeamtStG nach sich ziehen. Denn in einem solchen Fall besten massive Zweifel an der charakterlichen Eignung des Anwärters für den Polizeiberuf. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde in Nordrhein-Westfalen einem Kommissaranwärter mit sofortiger Wirkung untersagt, weiterhin Dienstgeschäfte zu führen. Damit war es ihm nicht mehr möglich, seine Ausbildung fortzuführen. Hintergrund dessen war, dass der Anwärter zum Zeitpunkt seiner Bewerbung für den Polizeidienst auf Instagram ein Foto postete, das ihn mit erhobenen Händen und ausgestreckten Mittelfinger zeigte. Unter dem Foto befand sich der nicht als Fremdzitat ausgewiesene Text: "Ich zeig euch Huren eure Grenzen, guck ihr spielt die Reise nach Jerusalem mit Schwänzen". Gegen die Verbots­ver­fügung beantragte der Kommis­sa­r­an­wärter Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Münster wies den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kommis­sa­r­an­wärters.

Rechtmäßigkeit der Verbots­ver­fügung wegen frauen­ver­ach­tenden Post

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Durch den frauen­ver­ach­tenden Post bei Instagram habe der Kommis­sa­r­an­wärter massive Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf geweckt. Zudem sei sein Beitrag geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Von einem Bewerber für die Einstellung in den Polizeidienst und erst recht von einem im Dienst befindlichen Kommis­sa­r­an­wärter müsse erwartet werden, dass er sich von frauen­feind­lichen Gedankengut distanziert. Dies sei - etwa durch Löschung des Beitrags - nicht geschehen. Er habe auch weiterhin keine tragfähige Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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