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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss26.08.2021

Posts und Likes in den sozialen Netzwerken können Zweifel an charakterlicher Eignung für den Beruf des Bundes­po­li­zisten begründenPosting einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt sowie Post eines "Mittelfinger-Emoji"

Die Bundespolizei darf zu Recht die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Der Bewerber hatte bereits im März 2021 eine Einstel­lungs­zusage für September 2021 erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Bundespolizei diverse Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an der charakterlichen Eignung zu zweifeln. So fand sich u.a. ein "Like" einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, oder auch ein "Mittelfinger-Emoji" anlässlich eines gegen den Antragsteller verfügten Fahrverbots.

Eindeutig homophober Inhalt

Der Antragsteller begehrt die Einstellung per einstweiliger Anordnung und beruft sich u.a. auf die Einstel­lungs­zusage. Die Kammer führte hierzu aus, der "Like" der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken. Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unter­schied­licher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltan­schauungen, aus allen Gesell­schafts­schichten und unter­schied­licher sexueller Orientierungen geprägt. Durch das Klicken auf den zugehörigen "Gefällt-mir-Button" eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstel­lungs­zusage nicht mehr gebunden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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