18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.02.2022

Posten von frauen­feind­lichen und -verachtenden, diskri­mi­nie­renden und sexistischen Kurzvideos auf TikTok rechtfertigt Verbot des Führens der Dienstgeschäfte für Kommis­sa­r­an­wärterGefährdung des Ansehens der Polizei und Störung des Dienstfriedens

Postet ein Kommis­sa­r­an­wärter auf TikTok frauen­feindliche und -verachtende, diskri­mi­nierende und sexistische Kurzvideos, rechtfertigt dies ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde einem Kommissaranwärter in Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung verboten, die Dienstgeschäfte zu führen. Hintergrund dessen war, dass er auf TikTok frauen­feindliche und -verachtende, diskri­mi­nierende und sexistische Kurzvideos gepostet hatte. Der Vorfall hatte unter den Studierenden und weiteren Beschäftigten der Dienstbehörde großes Aufsehen verursacht. Zwei Polizei­voll­zugs­be­am­tinnen wollten keinen Dienst mehr mit dem Kommis­sa­r­an­wärter verrichten. Gegen das Verbot erhob der Kommis­sa­r­an­wärter Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

Verwal­tungs­gericht wies Eilantrag zurück

Das Verwal­tungs­gericht Minden wies den Eilantrag zurück. Seiner Auffassung nach liegen die Voraussetzungen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG vor. Der Kommis­sa­r­an­wärter habe gegen seine Wohlver­hal­tenspflicht verstoßen und den Dienstfrieden gestört. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kommis­sa­r­an­wärters.

Oberver­wal­tungs­gericht hielt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­gericht. Der Kommis­sa­r­an­wärter habe durch die von ihm auf TikTok verbreiteten frauen­ver­ach­tenden und sexistischen Beiträge den Eindruck erweckt, Frauen leidglich als Objekte der Bedürf­nis­be­friedung wahrzunehmen und sie zu diskriminieren. Dadurch habe er dem Ansehen der Polizei und das Vertrauen insbesondere in die männlichen Polizisten geschadet und den Dienstfrieden beeinträchtigt. Die Videos seien zweifellos geeignet gewesen, in der Öffentlichkeit die Fragen aufkommen zu lassen, inwieweit die in ihnen zum Ausdruck kommende Haltung gegenüber Frauen bei der Polizei verbreitet ist, dort geduldet oder gar akzeptiert wird. Dabei sei von Bedeutung, dass das Einstellen der Beiträge auf TikTok gerade von der Intention getragen sei, einen möglichst hohen Verbrei­tungsgrad zu erzielen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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