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- Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis wegen latent rassistischer Grundhaltung rechtmäßigVerwaltungsgericht Aachen, Beschluss21.11.2014, 1 L 710/14
- Entlassung eines Soldaten in der Probezeit wegen angeblich fehlender charakterlicher Eignung rechtswidrigVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil08.10.2013, 1 K 438/13.KO
- Entlassung eines Polizeianwärters wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe mit nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewaltverharmlosenden und frauenverachtenden InhaltVerwaltungsgericht Freiburg, Beschluss19.10.2020, 3 K 2398/20
Verwaltungsgericht Aachen Urteil30.04.2015
Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst bei fehlender charakterlicher Eignung rechtmäßigGeschmacklose und niveaulose Postings in WhatsApp-Gruppe lassen auf mangelnde Selbstkontrolle schließen
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Entlassung eines Polizeischülers aus dem Vorbereitungsdienst der Polizei jedenfalls dann zulässig ist, wenn es dem Polizeianwärter offensichtlich an charakterlicher Eignung und Selbstkontrolle fehlt.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Polizeipräsident zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zum Polizeikommissar gehabt habe. Zwar sei im gesamten Ausbildungskurs über die private WhatsApp-Gruppe eine Vielzahl von Postings verschickt worden, die als zumindest (erheblich) geschmacklos und niveaulos einzuordnen seien. Das könne den Kläger aber nicht entschuldigen. Denn von einem Kommissaranwärter müsse ein gewisses Maß an Selbstkontrolle erwartet werden. Diese habe der Kläger vermissen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Polizist im Vorbereitungsdienst eben kein Schüler mehr sei.
Fehlende Sensibilität beim Thema "Rechtsextremismus"
Es fehle auch an einem sensiblen Umgang mit dem Thema Rechtsextremismus. Das gelte ungeachtet dessen, dass der Kläger - worüber sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch einig waren - nicht als Rechtsextremist einzustufen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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