03.12.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.07.2018

Ablehnung eines tätowierten Polizei­be­werbers ohne gesetzliche Grundlage unzulässigTätowie­rungs­verbot stellt Verletzung des Persönlichkeits­rechts des Beamten dar

Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin dürfen auch bei sichtbaren Tätowierungen grundsätzlich nicht abgelehnt werden, solange es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen 26 Jahre alten Antragsteller der am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk rechts tätowiert war.

Polizeibewerber mit Verweis auf Tätowierungen vom Auswahl­ver­fahren ausgeschlossen

Dort befinden sich teils großflächige Abbildungen, verschiedene Symbole und ein Sinnspruch. Die Tätowierungen zeigen u.a. Fußba­ll­vor­lieben oder weisen familiäre Bezüge auf. Der Antragsteller bewarb sich um die Einstellung in den Vorbe­rei­tungs­dienst des mittleren Polizei­voll­zugs­dienstes der Berliner Schutzpolizei zum 3. September 2018. Der Polizei­prä­sident in Berlin verweigerte die Einstellung unter Verweis auf die Tätowierungen. Diese seien aufgrund von Größe und Motivvielfalt geeignet, die Reprä­sen­ta­ti­o­nsziele der Polizei zu beeinträchtigen. Eine Einstellung komme erst nach Entfernung der Tätowierungen in Betracht.

Ablehnung wegen inhaltlich unbeanstandeter Tätowierungen rechtswidrig

Das VG verpflichtete die Behörde vorläufig, den Antragsteller weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Die Ablehnung des Antragstellers wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber unbeanstandeten Tätowierungen sei rechtswidrig. Das Verbot, Tätowierungen zu tragen, greife in das Persönlichkeitsrecht des Beamten ein und lasse sich seiner Natur nach nicht auf die Zeit der Dienstausübung beschränken.

Keine gesetzliche Grundlage für Eingriff in Persön­lich­keitsrecht

Dieser Eingriff sei erheblich und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle. Es obliege allein dem Gesetzgeber, die Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollten. Bis zu einer solchen Entscheidung seien Polizeibeamte im Land Berlin aber berechtigt, jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die - wie hier - nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamten­rechtliche Pflichten verstoßen; unzulässig seien Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfas­sungstreue zu entnehmen sei. Ob der Antragsteller tatsächlich eingestellt wird, hängt nun insbesondere von seiner - bisher nicht geprüften - gesund­heit­lichen Eignung ab.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online,

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