24.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil08.05.2018

Größe einer Tätowierung allein kein Einstellungs­hindernis für Polizeidienst in Nordrhein-WestfalenVerbot bestimmter Tätowierungen bedarf gesetzlicher Grundlage

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen darf, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Das zuständige Landesamt hatte ihn unter Berufung auf einen Erlass des Innen­mi­nis­teriums vom Auswahl­ver­fahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 cm). Nachdem das Verwal­tungs­gericht das Land mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. August 2017 im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Bewerber zum weiteren Auswahl­ver­fahren für die Einstellung in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst zuzulassen, erhielt dieser nach erfolgreichem Abschluss des Auswahl­ver­fahrens eine Ernen­nungs­urkunde zum Kommis­sa­r­an­wärter. Das Land behielt sich eine spätere Entlassung des Bewerbers allerdings ausdrücklich vor.

Ablehnung eines Bewerbers aufgrund einer Tätowierung bedarf gesetzlicher Ermächtigung

Das Verwal­tungs­gericht entschied nun, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamten­ver­hältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernen­nungs­urkunde erledigt hat. Bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses sei die Klage jedoch zulässig und begründet gewesen. Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Das Gericht schließe sich der jüngsten Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. An dieser fehle es, weil das Land NRW seiner Entscheidung lediglich den sogenannten Körper­schmu­ckerlass zugrunde gelegt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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