Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil08.05.2018
Größe einer Tätowierung allein kein Einstellungshindernis für Polizeidienst in Nordrhein-WestfalenVerbot bestimmter Tätowierungen bedarf gesetzlicher Grundlage
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen darf, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Das zuständige Landesamt hatte ihn unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 cm). Nachdem das Verwaltungsgericht das Land mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. August 2017 im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, erhielt dieser nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter. Das Land behielt sich eine spätere Entlassung des Bewerbers allerdings ausdrücklich vor.
Ablehnung eines Bewerbers aufgrund einer Tätowierung bedarf gesetzlicher Ermächtigung
Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde erledigt hat. Bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses sei die Klage jedoch zulässig und begründet gewesen. Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Das Gericht schließe sich der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. An dieser fehle es, weil das Land NRW seiner Entscheidung lediglich den sogenannten Körperschmuckerlass zugrunde gelegt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online