Dokument-Nr. 24759
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- Großflächige Tätowierungen berechtigen zur Ablehnung eines Bewerbers für den PolizeivollzugsdienstOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss26.09.2014, 6 B 1064/14
- Polizeidienstanwärterin darf wegen großflächiger Tätowierung am Unterarm vom Einstellungsverfahren ausgeschlossen werdenHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss11.07.2014, 1 B 1006/14
- Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegenVerwaltungsgericht Aachen, Urteil29.11.2012, 1 K 1518/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss24.08.2017
Größe einer Tätowierung ist kein Hindernis für Einstellung in den PolizeidienstZunahme von Tätowierungen an den Armen deutet auf gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf Akzeptanz von Tattoos hin
Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren. Zugleich verpflichtete Das Gericht das Land dazu, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Das zuständige Landesamt hat ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 cm). Gegen das Motiv als solches hat das Land Nordrhein-Westfalen keine Bedenken. Es beruft sich jedoch auf einen Erlass des Innenministeriums, wonach großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen absoluten Eignungsmangel des Bewerbers darstellen. Sichtbar sind Körperstellen, die beim Tragen der Sommeruniform der Polizeibeamten erkennbar sind, also etwa die Unterarme. Tätowierungen, die die durchschnittliche Größe eines Handtellers überschreiten, sind an diesen Körperstellen unzulässig, und zwar unabhängig von dem Motiv. Der Erlass zielt darauf ab, dass die Legitimation und Autorität von Polizeibeamten durch solche Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden sollen. Nach Auffassung des Landes NRW kann nicht festgestellt werden, dass ein gesellschaftlicher Wandel stattgefunden hat, nach dem solche Tätowierungen bei Polizeibeamten toleriert werden.
Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten nicht durch aktuelle Umfrageergebnisse belegt
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält diese Verwaltungspraxis für rechtswidrig. Für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch hielten. Erforderlich sei vielmehr, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde. Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfrageergebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen. Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Gestaltung der Tätowierung (z.B. gewaltverherrlichende Motive) sei weiterhin zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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