23.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss24.08.2017

Größe einer Tätowierung ist kein Hindernis für Einstellung in den PolizeidienstZunahme von Tätowierungen an den Armen deutet auf gesell­schaft­lichen Wandel im Hinblick auf Akzeptanz von Tattoos hin

Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf in einem Eilverfahren. Zugleich verpflichtete Das Gericht das Land dazu, den Bewerber zum weiteren Auswahl­ver­fahren für die Einstellung in den gehobenen Polizei­vollzugs­dienst zuzulassen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Das zuständige Landesamt hat ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 cm). Gegen das Motiv als solches hat das Land Nordrhein-Westfalen keine Bedenken. Es beruft sich jedoch auf einen Erlass des Innen­mi­nis­teriums, wonach großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen absoluten Eignungsmangel des Bewerbers darstellen. Sichtbar sind Körperstellen, die beim Tragen der Sommeruniform der Polizeibeamten erkennbar sind, also etwa die Unterarme. Tätowierungen, die die durch­schnittliche Größe eines Handtellers überschreiten, sind an diesen Körperstellen unzulässig, und zwar unabhängig von dem Motiv. Der Erlass zielt darauf ab, dass die Legitimation und Autorität von Polizeibeamten durch solche Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden sollen. Nach Auffassung des Landes NRW kann nicht festgestellt werden, dass ein gesell­schaft­licher Wandel stattgefunden hat, nach dem solche Tätowierungen bei Polizeibeamten toleriert werden.

Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten nicht durch aktuelle Umfra­ge­er­gebnisse belegt

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hält diese Verwal­tung­s­praxis für rechtswidrig. Für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch hielten. Erforderlich sei vielmehr, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entge­gen­ge­bracht werde. Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfra­ge­er­gebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesell­schaft­lichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen. Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Gestaltung der Tätowierung (z.B. gewalt­ver­herr­li­chende Motive) sei weiterhin zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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