Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.09.2014
Großflächige Tätowierungen berechtigen zur Ablehnung eines Bewerbers für den PolizeivollzugsdienstAn den Unterarmen tätowierte Schriftzüge mit den Vornamen der Töchter werden beim Tragen der Sommeruniform nicht verdeckt
Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigen das Land Nordrhein-Westfalen, die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst abzulehnen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bewerber begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes-Nordrhein-Westfalen. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt.
Individualität des Beamtem hat hinter neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Einstellung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten habe. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfe durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden. Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen stellten daher ein Einstellungshindernis dar.
Tätowierungen könnten durch langärmelige Hemden verdeckt werden
Hiergegen hat der Bewerber die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung machte er geltend, dass er auch im Sommer langärmelige Uniformhemden tragen könne, die seine Tätowierungen verdeckten.
Dienstherr darf Einstellung eines Bewerbers mit großflächigen Tätowierungen ablehnen
Dieser Argumentation ist nach dem Verwaltungsgericht Arnsberg als erste Instanz auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt. Der Dienstherr sei berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Dies sei hier durch Verwaltungsvorschriften geschehen. Danach sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen seien nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbiete. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online