18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Berlin Urteil03.04.2018

Bewerber für Zentralen Objektschutz der Polizei darf wegen Tattoo-Motiv abgelehnt werdenAbbildung der Göttin Diana mit entblößten Brüsten könnte als sexistisch wahrgenommen werden

Das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass es zulässig ist, einen Bewerber für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei aufgrund des Motivs einer Tätowierung abzulehnen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Polizei­prä­sident in Berlin den Bewerber aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm abgelehnt, die die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt.

Gericht verneint Ermessenfehler bei Entscheidung der Polizei

Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller eine anderweitige Besetzung der Stelle verhindern wollte, zurück und verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beurtei­lungs­spielraum der Berliner Polizei. Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung konnte das Gericht nicht erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizei­prä­si­denten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne.

Tattoos müssen mit Anforderungen an Neutralität der Dienstkräfte vereinbar sein

Die Berliner Polizei hatte ihre Einstel­lung­s­praxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25725

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI