21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil03.04.2018

Bewerber für Zentralen Objektschutz der Polizei darf wegen Tattoo-Motiv abgelehnt werdenAbbildung der Göttin Diana mit entblößten Brüsten könnte als sexistisch wahrgenommen werden

Das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass es zulässig ist, einen Bewerber für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei aufgrund des Motivs einer Tätowierung abzulehnen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Polizei­prä­sident in Berlin den Bewerber aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm abgelehnt, die die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt.

Gericht verneint Ermessenfehler bei Entscheidung der Polizei

Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller eine anderweitige Besetzung der Stelle verhindern wollte, zurück und verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beurtei­lungs­spielraum der Berliner Polizei. Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung konnte das Gericht nicht erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizei­prä­si­denten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne.

Tattoos müssen mit Anforderungen an Neutralität der Dienstkräfte vereinbar sein

Die Berliner Polizei hatte ihre Einstel­lung­s­praxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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