18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.09.2018

Löwenkopf-Tätowierung kein Hindernis bei Bewerbung für Polizei­vollzugs­dienstNordrhein-Westfälische Polizei lehnt Einstellung eines tätowierten Bewerbers zu Unrecht ab

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einem Bewerber für den Polizei­vollzugs­dienst nicht deshalb die Einstellung versagen durfte, weil er auf seinem Unterarm eine großflächige Löwenkopf-Tätowierung trägt.

Der in Mülheim lebende Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich für die Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 beworben. Er trägt auf der Innenseite seines linken Unterarms eine Tätowierung in Gestalt eines Löwenkopfes mit einer Größe von 20 cm x 14 cm. Das zuständige Landesamt lehnte unter Berufung auf einen entsprechenden Verwal­tungs­erlass die Einstellung des Klägers ab, weil sich die Tätowierung - beim Tragen der Sommeruniform - im sichtbaren Bereich befinde und mehr als handtellergroß sei.

VG hält Ablehnung wegen Tätowierung für unzulässig

Nachdem das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf das Land im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Kläger zum weiteren Auswahl­ver­fahren zuzulassen (Verwal­tungs­gericht Düsseldorf, Beschluss v. 24.08.2017 - 2 L 3279/17 -), wurde er nach dessen erfolgreichem Abschluss zum Kommis­sa­r­an­wärter ernannt. Das Land behielt sich aber ausdrücklich eine spätere Entlassung vor, sollte es im gerichtlichen Haupt­sa­che­ver­fahren obsiegen. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 8. Mai 2018, dass das Land den Kläger nicht allein wegen seiner Tätowierung hätte ablehnen dürfen.

Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamten­ver­hältnis bedarf hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage

Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberver­wal­tungs­gericht nun zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Land die Einstellung des Klägers zu Unrecht wegen seiner Tätowierung versagt habe. Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamten­ver­hältnis bedürfe einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Hier liege aber kein Parla­ments­gesetz, sondern nur ein Erlass der Verwaltung des Landes vor, der festlege, welche Tätowierungen zur Ablehnung führten. Das Oberver­wal­tungs­gericht schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts an, wonach es Sache des Gesetzgebers ist, Eignungs­an­for­de­rungen für den Polizei­voll­zugs­dienst festzulegen, die - wie die Reglementierung von Tätowierungen - in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persön­lich­keitsrecht eingreifen. Der parla­men­ta­rische Gesetzgeber müsse die für die Grund­rechts­ver­wirk­lichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entschei­dungsmacht der Exekutive überlassen. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesell­schaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Falle einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parla­men­ta­rischen Leitent­scheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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